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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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3 Emissionsverminderungen, die ausschliesslich auf die Ausrichtung von Finanzhilfen oder von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.
4 Bescheinigungen werden letztmals für das Jahr 2020 ausgestellt.
5 Die Unternehmen reichen dem BAFU einen Monitoringbericht ein, der den Anforderungen nach Artikel 72 entspricht.
6 Die Bestimmungen über die Validierung (Art. 6) über den verifizierten Monitoringbericht (Art. 9) und über die wesentlichen Änderungen (Art. 11) gelten sinngemäss.
Art. 12 Abs. 1bis und 4
1bis
Die Bescheinigungen werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr ausgestellt, sofern keine Finanzhilfen oder Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983 ausgerichtet wurden.
4 Die Artikel 6 und 9 sind nicht anwendbar.
Art. 13 Verwaltung und Transaktion der Bescheinigungen
1 Die Bescheinigungen werden im nationalen Emissionshandelsregister (Emissionshandelsregister) ausgestellt.
2 In einer vom BAFU geführten Datenbank werden die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:
a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle, der Verifizierungsstelle und des Inhabers der Bescheinigungen;
b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d. die Projekt- und Programmbeschreibungen, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.
3 Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in Daten und Berichte nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 25 Abs. 1bis und 2
1bis Für einen Personenwagen, der über eine Typengenehmigung verfügt, aber vor der erstmaligen Zulassung für den Betrieb mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet wird und im Prüfungsbericht über eine entsprechende Kennzeichnung der Ty-