Vorlage
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
2 Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2 Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).
3 Bei Programmen können neue Vorhaben, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen, während der Kreditierungsperiode jederzeit in das Programm aufgenommen werden.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode
1 Die Kreditierungsperiode wird jeweils um drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
2 Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach Artikel 5 weiterhin erfüllt sind.
Art. 9 Monitoringbericht
1 Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt validiert hat.
3 Bei Projekten prüft die Verifizierungsstelle, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen.
4 Bei Programmen prüft die Verifizierungsstelle, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken. Zusätzlich prüft sie, ob die Vorhaben, die nach dem Entscheid über die Eignung des Programms ins Programm aufgenommen wurden, die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 und Buchstabe c erfüllen.
5 Der erste verifizierte Monitoringbericht ist dem BAFU sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Gleichzeitig ist dem BAFU das Betreiber- oder Personenkonto anzugeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die nachfolgenden Monitoringberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen.