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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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3 Erfolgt die Teilnahme des Unternehmens am EHS nach einem Anbau von ortsfesten Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln 46 und 49a.
4 Hatte ein neu am EHS teilnehmendes Unternehmen zuvor eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66, wird die kostenlose Zuteilung nach Massgabe der Über- oder Unterschreitung des Reduktionspfads angepasst.
Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten
1 Das BAFU versteigert die Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden, regelmässig an die EHS-Unternehmen.
2 Es kann die Versteigerung bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen abbrechen, ohne einen Zuschlag zu erteilen.
3 Es kann den EHS-Unternehmen eine beschränkte Menge Emissionsrechte zu dem Preis vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten Versteigerung entspricht.
4 Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.
5 EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig folgende Angaben einreichen:
a. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einem, höchstens zwei Auktionsbevollmächtigten;
b. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einem, höchstens zwei Gebotsvalidierenden.
6 Die Angaben nach Absatz 5 werden im Emissionshandelsregister erfasst.
7 Versteigerungsgebote werden erst nach Zustimmung der Gebotsvalidiererin oder des Gebotsvalidierers verbindlich.
Art. 48 Abs. 3 und 4
3 Der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:
a. eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Berechnungseinheit (Zuteilungselement) führt;
b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird; oder
c. der Betrieb wesentlicher Teile von ortsfesten Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.
4 Der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich