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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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Art. 75 Abs. 2 Bst. c
2 Der Umfang der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:
c. für ein Unternehmen, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert, wobei der Umfang der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate beträgt.
Art. 91 Abs. 3
3 Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten sind anhand eines Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 entspricht. Die Verifizierungsstelle prüft dabei, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen den Anforderungen nach Artikel 5 sinngemäss entsprechen.
Art. 115 Abs. 4
4 Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung
1 Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:
a. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
b. Änderungen der Kontaktangaben.
2 Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:
a. den Stand des verbürgten Darlehens;
b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
c. die Liquidität und die Finanzstruktur.
3 Sie lässt dem BAFU alljährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monaten nach deren Abschluss einzureichen.
4 Das BAFU kann die Angaben nach Absatz 2 auch während des Jahres verlangen, soweit es diese für die Sicherung der Bürgschaft benötigt.
Art. 117 Vollzug
1 Zur Verwaltung des Technologiefonds setzt das UVEK einen Steuerungsausschuss, ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein.
2 Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds. Er legt dem UVEK Rechenschaft ab.