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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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3 Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zu Handen des BAFU.
4 Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116.
5 Die Geschäftsstelle stellt bei den Bürgschaftsnehmern Gebühren in Rechnung. Die Gebühr wird nach Aufwand erhoben; sie beträgt höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme pro Jahr.
Art. 135 Bst. dbis
Das UVEK passt an:
dbisAnhang 9 Ziffer 2: wenn der Beschluss 2010/2/EU ändert.
Art. 139 Abs. 5
Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 können bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen. Danach werden sie durch das BAFU unwiderruflich gelöscht.
Gliederungstitel vor Art. 147
2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es nach dem 1. Januar 2013 ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.
Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshan-
delsregister eingetragen werden können
1 Bereits im Emissionshandelsregister eingetragene Emissionsminderungszertifikate im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 müssen spätestens bis zum 31. März 2015:
a. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei des Anhang B des Kyoto-Protokolls transferiert werden; oder
b. gemäss den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden;
2 Bereits im Emissionshandelsregister eingetragene Emissionsminderungszertifikate im Sinne von Artikel 60 Absatz 3, die bereits vor dem 31. März 2015 ablaufen, müssen durch dieselbe Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten gemäss den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.
3 Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.