Vorlage
Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
4 Es kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht verifiziert.
Art. 55a Härtefall
1 Das BAFU kann auf Gesuch hin den maximalen Umfang der Emissionsminderungszertifikate, die ein EHS-Unternehmen nach Artikel 48 abgeben kann, erhöhen, wenn dieses nachweist, dass:
a. es seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Erhöhung nicht erfüllen kann;
b. die Beschaffung der fehlenden Emissionsrechte wirtschaftlich untragbar wäre; und
c. es bereit ist, im Umfang der zusätzlich beantragten Emissionsminderungszertifikate Emissionsrechte der EU zu erwerben.
2 Die nach Absatz 1 Buchstabe c erworbenen Emissionsrechte der EU sind jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union (Unionsregister) zu übertragen.
3 Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres einzureichen, für das der Härtefall geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate.
4 Das BAFU überträgt die nach Absatz 2 vom EHS-Unternehmen übertragenen europäischen Emissionsrechte an das Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2020 kein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt.
5 Es überträgt die nach Absatz 3 zusätzlich abgegebenen Emissionsminderungszertifikate an das EHS-Unternehmen zurück, wenn bis zum 31. Dezember 2020 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft tritt. Die europäischen Emissionsrechte nach Absatz 3 werden an die Erfüllung der Pflicht angerechnet.
Art. 57 Grundsatz
1 EHS-Unternehmen müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben.
2 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach dem 5. Kapitel, Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke nach dem 6. Kapitel und Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die mit Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.
3 Alle übrigen Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.
4 Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für freiwillige zusätzliche Verminderungen von CO2-Emissionen nach Artikel 11a oder für zusätzliche Emis-