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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten

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sionsverminderungen nach Artikel 12 Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto eines Dritten ausstellen lassen.

Art. 58 Abs. 1, 2, 5 und 6

1 Unternehmen und Personen nach Artikel 57 Absätze 1–3 müssen beim BAFU die Eröffnung eines Kontos beantragen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises (Identitätsnachweis) der Person, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist;

b. für Personen: einen Identitätsnachweis;

c. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

d. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;

e. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einem, höchstens vier Transaktionsvalidierenden;

f. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

5 Es kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt. Dazu können Leumundszeugnisse gehören, insbesondere Strafregisterauszüge.

6 Es eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.

Art. 59 Abs. 1

1 Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

a. bei Unternehmen: die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person, bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;

b. die Kontobevollmächtigten; und

c. die Transaktionsvalidiererinnen und Transaktionsvalidierer.

Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung

1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten oder Transaktionsvalidiererinnen oder - validierern oder Gebotsvalidierenden ab, wenn: