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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten

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zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.

Art. 49 Reduktion der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte

1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird reduziert, wenn:

a. eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt;

b. der Betrieb des Unternehmens eingestellt wird; oder

c. der Betrieb wesentlicher Teile von ortsfesten Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.

2 Die Neuzuteilung erfolgt ab Beginn des Folgejahres.

3 Ein EHS-Unternehmen kann bis zum 1. Juni beantragen, dass es mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt, wenn es aufgrund einer dauerhaften Änderung nach Absatz 1 die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt.

Art. 49a Erhöhung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte

1 Die Menge der jährlich einem EHS-Unternehmen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung mindestens einer ortsfesten Anlage oder ein Anbau einer neuen ortsfesten Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.

2 Die Neuzuteilung erfolgt mit Aufnahme des Normalbetriebs.

3 Beim Anbau einer neuen ortsfesten Anlage, durch die ein neues Zuteilungselement massgeblich wird, werden ihm in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massagabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen zugeteilt.

4 Wird der Betrieb von ortsfesten Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.

Art. 52 Abs. 1 Bst. b und d, 2 und 4

1 Das Unternehmen reicht dem BAFU jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Dieser enthält:

b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;

d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten.

2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.