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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten

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pengenehmigungsnummer verfügt (Art. 75 VZV4), werden die Nachweise der CO2- Emissionen nach Absatz 1, Buchstaben b, c und d anerkannt.

2 Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 oder 1bis verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.

Art. 33 Anzahlungen

1 Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr quartalsweise Anzahlungen zu überweisen.

2 Das BFE erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA über die im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen. Im laufenden Referenzjahr bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Guthaben werden nach Ablauf des Referenzjahres zurückerstattet.

3 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Rückerstattungszins zurück.

Art. 34 Verzugszins und Rückerstattungszins

1 Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.

2 Die Zinssätze für den Verzugs- und den Rückerstattungszins entsprechen denjenigen bei der direkten Bundessteuer nach dem Anhang der Verordnung vom 10. Dezember 19925 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

Art. 42 Abs. 2bis und 3 Bst. b

2bis Ein Unternehmen, das trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auf eine Teilnahme verzichtet hat, hat erneut die Möglichkeit ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn es die Gesamtfeuerungswärmeleistung um mindestens zehn Prozent erhöht. Das Gesuch ist spätestens 6 Monate nach der Erhöhung um mindestens zehn Prozent einzureichen.

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

b. die in den ortsfesten Anlagen des Unternehmens installierten Feuerungswärmeleistungen;

Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am

EHS

1 Ein Unternehmen, das nach dem 1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten.

2 Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46.

4 SR 741.51

5 SR 642.124