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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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2 Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projektbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 5a Programme
Mehrere Vorhaben, die im Bezug auf ihre Grösse, die eingesetzte Technologie und den zu erwartenden Umfang der Emissionsverminderung gleichartig sind, können zu einem Programm zusammengefasst werden.
Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen
1 Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese beinhaltet Angaben über:
a. die Massnahmen zur Emissionsverminderung;
b. die eingesetzten Technologien;
c. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
d. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen ohne Umsetzung des Projekts oder des Programms (Referenzentwicklung);
e. den Umfang der erwarteten Emissionsverminderung und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
f. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;
g. die voraussichtlichen Kosten und Erträge;
h. die Finanzierung;
i. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methoden zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;
j. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
3 Bei der Validierung eines Projekts prüft die Validierungsstelle, ob dieses den Anforderungen nach Artikel 5 entspricht.
4 Bei der Validierung eines Programms prüft sie, ob mindestens ein Vorhaben den Anforderungen nach Artikel 5 entspricht. Sie prüft zudem die Organisation des Programms und ob das Programm ausschliesslich gleichartige Vorhaben umfasst.
5 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen
1 Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- beziehungsweise die Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.