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Vernehmlassung 2014/4: Revision CO<sub>2</sub>-Verordnung · 20 Seiten
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a. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen verurteilt wurde.
2 Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.
3 Wird bei einem EHS-Unternehmen, das zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.
Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister
1 Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.
2 Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.
3 Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:
a. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
b. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
c. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).
4 Das BAFU führt zur Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten der zweiten Verpflichtungsperiode 2013–2020 ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.
Art. 61 Transaktionen
1 Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und -validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.
3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:
a. das Quell- und das Zielkonto; und