Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 19 Seiten

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Absatz 4

Ein Teilnehmer begrüsst die Einschränkung bei der Gewährung von Steuererleichterungen im Falle von Arbeitsplatzabbau; ein Teilnehmer beantragt dessen Streichung.

Ein Teilnehmer (SAB) erachtet es als richtig, dass Restrukturierungen, die zu einem Arbeitsplatzabbau führen, wie bisher nicht förderungswürdig sind.

Ein Teilnehmer (BE) stellt den Antrag auf Streichung von Absatz 4. Innovative Projekte in der Industrie, die aufgrund verstärkter Automatisierung mit einem Abbau von Arbeitsstellen verbunden sind, seien aus regionalpolitischen Gründen unterstützungswürdig, da sie dem langfristigen Erhalt von Arbeitsplätzen dienen.

3.6.5 Artikel 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

Ein Teilnehmer beantragt die Streichung der "Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen" (Absatz 1 Buchstabe a.) als Kriterium zur Bestimmung der regionalwirtschaftlichen Bedeutung eines Vorhabens.

Absatz 1

Ein Teilnehmer (BE) beantragt die Streichung von Buchstabe a mit der Begründung, dass Projekte, die nicht konsistent sind mit den jeweiligen wirtschaftspolitischen Strategien eines Kantons, nicht unterstützt werden.

3.6.6 Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Nebst den Stellungnahmen zur formalen Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsentscheid gemäss Buchstabe b. (vgl. Punkt 3.3) beantragt ein Teilnehmer den kantonalen Steuererleichterungsentscheid mit den Gründen für den Widerruf und die Nachzahlung nicht bezogener Steuern (neuer Buchstabe d) zu ergänzen.

Buchstabe b

vgl. Aufführungen unter Punkt 3.3.

Neuer Buchstabe d

Ein Teilnehmer (ZH) beantragt Artikel 9 wie folgt zu ergänzen: "d. die Gründe für den Widerruf und die Nachzahlung der nicht bezogenen Steuern, mindestens jene gemäss Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung." Diese Ergänzung wird mit der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 begründet.

3.6.7 Artikel 10 Beginn und Dauer

5 Teilnehmer beantragen in Absatz 1 "Kalenderjahre" mit "Steuerperioden" oder "Geschäftsjahre" zu ersetzen.

Absatz 1

5 Teilnehmer (BE, BL, GR, HKGR und TG) beantragen "Kalenderjahre" mit "Steuerperiode", bzw. "Geschäftsjahre" zu ersetzen mit der Begründung, dass bei den juristischen Personen die Steuer vom Reingewinn für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben wird. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Artikel 79 DBG). Bei gebrochenen Geschäftsjahren stimmt die Steuerperiode nicht mit dem Kalenderjahr überein. Entspricht somit das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, könnte eine Steuererleichterung von zehn Jahren nicht ausgeschöpft werden. Aus Rechtsgleichheitsgründen ist Artikel 10 Absatz 1 wie folgt zu formulieren: „Die Steuererleichterung des Bundes wird höchstens für die Dauer der kantonalen Steuererleichterung und höchstens für zehn Steuerperioden gewährt."

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