Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 19 Seiten

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VS, ZG und ZHK) verwerfen den Ausbau der Information über die gewährten Steuererleichterungen in der vorgeschlagenen Form. Als Hauptargument für die Ablehnung wird die Verletzung des gesetzlich geschützten Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG4 und Artikel 39 Absatz 1 StHg5) mit Verweis auf die ablehnende Haltung der FDK (siehe Fussnote 1, Seite 1) ins Feld geführt. Allein schon die Tatsache, dass eine Steuererleichterung gewährt wird, unterliege der strengen, formell gesetzlich statuierten Schweigepflicht. Sie könnte nur über eine formell gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden. Eine Verordnung des Bundesrats genügt dafür nicht. Eine Erweiterung der Information darf nur so weit gehen, als die Identifikation der begünstigten Unternehmung zweifelsfrei ausgeschlossen ist.

16 Teilnehmer (AR, BL, CP, FER, FR, GL, GR, HKGR, JU, NE, SG, SH, SwissHoldings, TG, UR und VD) befürchten zudem eine Verschlechterung der Attraktivität der Steuererleichterungen als Förderinstrument für Ausbauprojekte ansässiger Unternehmen sowie Ansiedlungsprojekte und sehen in der erhöhten Transparenz auf Bundesebene eine Wegleitung für die kantonale Praxis. Ferner könnte die Veröffentlichung der Grössenordnung des Höchstbetrags der Steuererleichterung den falschen Eindruck erwecken, dass ein Unternehmen tatsächlich in diesem Umfang von Steuererleichterungen profitieren wird. Die effektiven Steuererleichterungen fallen aber erfahrungsgemäss geringer aus (BE). Nicht zuletzt wird betont, dass die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied weder dem EU-Beihilferecht, noch dem EU-

Verhaltenscodex für die Unternehmensbesteuerung unterworfen ist. Eine vorauseilende Anwendung der europäischen Transparenzregeln wird deshalb abgelehnt (SVP).

Trotz ablehnender Haltung bringen 13 Teilnehmer (CP, CVP, es, FDP, FER-Arcju, GE, JU, SAB, SH, SO, SwissHoldings, UR und VD) der Forderung nach erhöhter Transparenz in Anbetracht der internationalen Entwicklungen, sowie der Kritik von breitgefächerten Teilen der Öffentlichkeit grundsätzlich Verständnis entgegen. Für 4 Teilnehmer (CP, FER-Arcju, GE und VD) ist die vorgeschlagene Lösung zu überdenken, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen erhöhter Transparenz und Steuergeheimnis zu finden. Damit die Steuererleichterungen bei den Unternehmen weiterhin auf Interesse stossen, ist sicherzustellen, dass weder direkte noch indirekte Rückschlüsse auf die Identität begünstigter Unternehmen ermöglicht werden. Weitere 4 Teilnehmer (CVP, es, FDP und JU) stellen sich nicht grundsätzlich gegen die Veröffentlichung von Informationen zu den Steuererleichterungen. Das Steuergeheimnis gilt es aber zu wahren. Dementsprechend, schlagen 2 Teilnehmer (CVP und FDP) vor, die alternative Variante6, welche keine Rückschlüsse der Beträge auf die Empfänger zulässt, weiter zu verfolgen. Ein Teilnehmer (JU) könnte sich diesem Alternativvorschlag anschliessen, falls an der erhöhten Transparenz festgehalten werden sollte. Ein Teilnehmer (SAB) schlägt vor, jährlich die Anzahl Unternehmen pro Kanton, die von Steuererleichterungen profitieren, zu veröffentlichen. Auf eine namentliche Auflistung dieser Unternehmen sei aber zu verzichten. Ein Teilnehmer (SwissHoldings) ist der Ansicht, dass Angaben zu einzelnen Unternehmen nur publiziert werden sollten, wenn dies von der OECD ausdrücklich verlangt wird. Somit wird gewährleistet, dass international gleich lange Spiesse bestehen.

4 Teilnehmer (AG, SGB, SP und ZH) erachten die vorgesehene Veröffentlichung der Namen der Unternehmen mit Steuererleichterungen sowie der wichtigsten Eckwerte gemäss Verordnungsentwurf als sinnvoll und richtig. Ein Teilnehmer (ZHK) stimmt der geplanten Informationsveröffentlichung grundsätzlich zu, ist aber der Ansicht, dass dafür eine formalgesetzliche Grundlage notwendig ist.

3.6 Stellungnahme zu den einzelnen Artikel

Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden konzentrieren sich insbesondere auf die Leitfragen des Fragenkatalogs zur Festlegung der Anwendungsgebiete (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), zur Mindestanzahl Arbeitsplätze bei Vorhaben produktionsnaher

Dienstleistungsbetriebe (Artikel 6 Absatz 2), zum Höchstbetrag (Artikel 11 Absätze 2 und 3),

4 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11

5 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14

6 vgl. Erläuternder Bericht, Punkt 1.10, Fussnote 25, Seite 16 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.2.1211885 7/19