Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 19 Seiten

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17 Teilnehmer (BE, BL, CP, FER, FER-Arcju, FR, GE, GL, GR, HKGR, JU, NW, SH, TG, UR, VD und SVP) lehnen die Formvorschrift an die kantonalen Steuererleichterungsentscheide ab. Einerseits mit der Begründung, dass diese in unzulässiger Weise in die Autonomie der Kantone eingreift und andererseits, dass die Einführung einer Obergrenze für Steuererleichterungen als Aufgabe eines potenziellen Standortvorteils der Schweiz bedeutet.

4 Teilnehmer (VDK, SG, SGB und SwissHoldings) erachten die formale Anforderung eines Höchstbetrags bei den kantonalen Steuererleichterungen im Konnex mit Bundessteuererleichterungen grundsätzlich als sinnvoll. Positiv hervorgehoben wird die dadurch geschaffene Transparenz. Ein Teilnehmer (VDK) begrüsst insbesondere, dass der Verordnungsentwurf gemäss geltenden Kompetenzen in Steuersachen es den Kantonen überlässt, die Höhe sowie die Art und Weise des Höchstbetrags für den kantonalen Anteil der Steuererleichterung festzulegen. Gemäss einem Teilnehmer (SwissHoldings) sollte jedoch anstelle der Angabe eines Höchstbetrags die maximale Höhe der Steuererleichterung in Bezug zu den zu schaffenden oder zu erhaltenden Arbeitsplätzen oder den geplanten Investitionen gestellt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Veröffentlichung des Höchstbetrags im Rahmen gezielter Indiskretionen für das betroffene Unternehmen einen grossen Reputationsschaden bedeutet, da der falsche Eindruck entstehen könnte, dass das Unternehmen tatsächlich in diesem Umfang von der Steuererleichterung profitieren wird.

3.4 Höhe der Steuererleichterung des Bundes (Artikel 11)

Der Einführung einer betragsmässigen Obergrenze für die Bundessteuererleichterung wird grossmehrheitlich zugestimmt. 33 von 38 Teilnehmern, die zur Höhe der Steuererleichterung eine Stellungnahme einreichten, beurteilen die geplante Obergrenze als zweckmässig. 5 Teilnehmer lehnen die Einführung einer Obergrenze ab oder stehen ihr kritisch gegenüber.

33 Teilnehmer (AG, AI, AR, BE, BS, CVP, es, FDP, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SAB, SBV, SG, SGB, SH, SO, SP, SSV, SwissHoldings, SZ, TG, TI, UR, VD, VDK, VS, ZG, ZH und ZHK) beurteilen die geplante Obergrenze als zweckmässig. Begrüsst wird insbesondere,

dass Steuererleichterungen in Zukunft stets in einem Verhältnis zu den zu schaffenden oder neu auszurichtenden Arbeitsplätzen stehen. Die geplante Anpassung dient der Rechtssicherheit und schafft Transparenz. 8 Teilnehmer (AR, CVP, SGB, SG, SO, SP, SwissHoldings und TG) begrüssen die Anpassung auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Akzeptanz und der verstärkten EU-Kompatibilität des Schweizer Systems.

5 Teilnehmer (BL, ES, FR, GR, und HKGR) stehen der Einführung einer Obergrenze kritisch gegenüber oder lehnen diese ab. Für 2 Teilnehmer (GR und HKGR) trägt die Festlegung eines Höchstbetrags basierend auf Durchschnittswerten dem Einzelfall, der bei der Gewährung von Steuererleichterungen entscheidend ist, zu wenig Rechnung. Ein Teilnehmer (BL) erachtet die Einführung einer Obergrenze für Steuererleichterungen als Aufgabe eines potenziellen Standortvorteils der Schweiz und lehnt die Verankerung einer Obergrenze in der Verordnung deshalb generell ab. Ein Teilnehmer (ES) bezweifelt, dass die Stärkung der strukturschwachen Regionen als Investitionsstandort mittels einem allgemeinen Höchstbetrag optimal erfolgen kann.

3.5 Information (Artikel 18)

Der Ausbau der Information über die gewährten Steuererleichterungen wird in der vorgelegten Form grossmehrheitlich abgelehnt. 33 von 37 Teilnehmern, davon 22 Kantone, die zur Information eine Stellungnahme einreichten, erachten die vorgesehene Veröffentlichung als Verletzung des gesetzlich geschützten Steuergeheimnisses. Unter den ablehnenden Stimmen bringen 13 Teilnehmer, davon 6 Kantone, der Forderung nach erhöhter Transparenz Verständnis entgegen. 4 Teilnehmer, davon 2 Kantone, stimmen der vorgesehenen Veröffentlichung zu.

33 Teilnehmer (AI, AR, BE, BL, BS, CP, CVP, FER, FER-Arcju, FDP, FR, GE, GL, GR,

HKGR, JU, NE, NW, OW, SAB, SG, SH, SO, SwissHoldings, SVP, SZ, TG, UR, VD, VDK,

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