Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 19 Seiten
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3.6.8 Artikel 11 Höhe
Nebst der allgemeinen Einschätzungen zur Einführung einer Obergrenze (vgl. Punkt 3.4), äussern sich 28 Teilnehmer zur Formel, 24 zu den Bandbreiten und 22 zu einem konkreten Betrag pro Arbeitsplatz für die Festlegung der zukünftigen Höchstbeträge (Absatz 4). 8 Teilnehmer äussern sich zur jährlichen Begrenzung der Steuererleichterung des Bundes auf die tatsächlich gewährte Steuererleichterung auf kantonaler und kommunaler Ebene (Absatz 3). Ein Teilnehmer äussert sich zu den erwarteten Steuerersparnissen auf kantonaler und kommunaler Ebene (Absatz 1). Ein Teilnehmer fordert, den Höchstbetrag auf der Grundlage des steuerpflichtigen Gewinns anstelle der Steuerschuld zu ermitteln.
Allgemein
Ein Teilnehmer (FR) ist der Ansicht, dass der Höchstbetrag auf der Grundlage des steuerpflichtigen Gewinns und nicht der Steuerschuld festgelegt werden sollte.
Absatz 1
Ein Teilnehmer (ZH) weist darauf hin, dass die tatsächlichen Steuerersparnisse gemäss Buchstabe a üblicherweise unter den erwarteten Steuerersparnissen liegen, da die in Aussicht gestellten Gewinne nur in wenigen Fällen erwirtschaftet werden können.
Absatz 3
7 Teilnehmer erachten die jährliche Bindung des Höchstbetrags der Bundessteuererleichterung an die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährten Steuererleichterungen als klärungsbedürftig oder beantragen dessen ersatzlose Streichung. Ein Teilnehmer begrüsst diese Bestimmung.
4 Teilnehmer (BE, CP, FER-Arcju und FR) beantragen die ersatzlose Streichung von Absatz
3. Das SECO müsste für die Überwachung Informationen über die auf kantonaler und kommunaler Ebene effektiv gewährten Steuererleichterungen erheben, was gegen das Steuergeheimnis verstossen würde. Zudem könnten insbesondere die geplanten Senkungen der kantonalen und kommunalen Steuersätze im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III dazu führen, dass die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zugesicherte Bundessteuererleichterung nicht völlig ausgeschöpft werden kann (FR).
3 Teilnehmer (AG, TI und UR) erachten die Auslegung von Absatz 3 als klärungsbedürftig. Laut einem Teilnehmer (AG) steht Absatz 3 im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 1 und den dazugehörenden Erläuterungen (vgl. Erläuternder Bericht, Seite 22), wonach die Periode der Steuererleichterung des Bundes wie bisher nicht mit derjenigen des Kantons deckungsgleich sein muss. Für 2 Teilnehmer (UR und TI) gilt es insbesondere zu präzisieren wie der Höchstbetrag auf die gewährte Dauer der Steuererleichterung aufzuteilen ist und wie dieser von Seiten steuererleichterten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.
Ein Teilnehmer (ZH) begrüsst die Bindung des jährlichen Erleichterungsbetrags an die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährten Steuererleichterungen.
Absatz 4
Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden insbesondere eingeladen zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Wie beurteilen Sie die Formel (siehe Erläuternder Bericht, Seite 23) mit der der Höchst-
betrag gemäss Artikel 11, Absatz 2 und 4 allgemein gültig in der zukünftigen Verordnung des WBF (die heutigen Anwendungsrichtlinien ersetzend) berechnet und festgelegt werden soll?
Der Bundesrat stellt im Rahmen der Vernehmlassung folgende Bandbreiten für die Fest-
legung der zukünftigen Höchstbeträge zur Diskussion: CHF 71‘594.- bis CHF 143‘188.-
644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.2.1211885 13/19