Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Die Kantone ZG, BS und AG stellen sich die Frage, ob die Anpassung eine Auswirkung auf allfällige Ergänzungsleistungen hat. Der Kanton AI lehnt die Kürzung bei Überentschädigungen als nicht transparent und nicht nachvollziehbar ab. Der Kanton GE erachtet den Kürzungsmechanismus, der allein auf das Alter im Zeitpunkt des Unfalles und nicht auf die Einkommenssituation abstellt, als nicht opportun. Die Regelung wird abgelehnt, weil sie zu höheren Sozialausgaben des Kantons führt.
Gemäss der SVP sollte die Regelung auch im Überobligatorium angedacht werden. Die SPS hält eine Kürzung der Rente nur gerechtfertigt, wenn es sich tatsächlich um eine Korrektur einer Überentschädigung handelt und es keine Schlechterstellung von Personen mit Unfall vor dem Rentenalter im Vergleich zu Nichtverunfallten gibt.
Der Schweiz. Bauernverband bedauert, dass die Koordinationsregeln noch komplexer geworden sind.
Die Suva sowie der AGVS regen an, dass von "Prozent" und nicht von "Prozentpunkten" gesprochen wird. Das IST sieht im Argument der Überentschädigung Probleme. Die Schweizerische Aktuarvereinigung macht darauf aufmerksam, dass unter Punkt b der Zusatz „höchstens aber um 20 Prozent“ fehlt.
Die DOK bedauert den Leistungsabbau, hält den Kompromiss jedoch für vertretbar. AVIVO Suisse und FARES lehnen die vorgesehenen Rentenkürzungen ab.
quater Art. 20 Abs. 2
Santésuisse erachtet die Grenze des 60. Altersjahres als nicht opportun.
Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz Regelung von Integritätsentschädigungen in Sonderfälle
Der Kanton GE und AVIVO Suisse begrüssen die Einräumung einer Regelungskompetenz an den Bundesrat.
bis Art. 45 Abs. 2 (neu) Unfallmeldung der Arbeitslosen
Der Kanton GE begrüsst die Regelung, geht jedoch davon aus, dass die nahen Verwandten ebenso eine Unfallmeldung machen können, wenn kein Todesfall vorliegt.
Art. 53 Abs. 2 Eignung
Die Suva und der AGVS regen eine redaktionelle Anpassung an das Medizinalberufegesetz an.
Art. 56 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz Zusammenarbeit und Tarife
Die Suva und der AGVS regen einen dritten Satz an, wonach jedermann, der im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten kann.
Art. 57 Abs. 1 Streitigkeiten
Die Suva und der AGVS regen redaktionelle Änderungen an.
Art. 59a (neu) Typenvertrag
KV Schweiz regt eine Ergänzung an, damit der Einbezug der internen Arbeitnehmervertretung bei Kündigungen gesichert bleibt. Mit unverändertem Artikel 69 UVG und ohne gleichzeitige Verankerung einer Informations- und Konsultationspflicht hält KV Schweiz die vorgesehene Regelung für unzureichend.
Art. 60 Anhörung zu Prämientarifen
Der Kanton OW und die GDK unterstützen die Anpassung des Anhörungsverfahrens und weisen darauf hin, dass dies auch einem Anliegen der FDK entspricht. KV Schweiz erachtet das Beibehalten der Regelung für den von der Suva abgedeckten Bereich als sinnvoll.
Art. 66 Abs. 1 Zuständigkeitsbereich
Der Kanton ZG wünscht, dass der hoheitliche Entscheid, ob ein Betrieb der Suva unterstellt wird, vom Bundesamt (primär SECO) gefällt wird und nicht von der Suva selbst. Der Kanton AR wünscht, dass Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 3 "Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen"