Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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Vorlage 1
Die Vorlage 1 umfasst namentlich folgende Punkte, die zu einer Verbesserung des Systems beitragen:
- Unfallversicherung von arbeitslosen Personen: Statt der bisherigen Regelung im
Arbeitslosenversicherungsgesetz soll der Unfallschutz arbeitsloser Personen im UVG verankert werden.
- Versicherungsbeginn: Entgegen der bisherigen Konzeption, wonach das Versicherungsverhältnis
grundsätzlich mit dem faktischen Arbeitsbeginn begründet worden ist, soll neu der arbeitsvertragliche Arbeitsbeginn bzw. die Entstehung des erstmaligen Lohnanspruches massgebend sein.
- Unfallähnliche Körperschädigungen: Um die bisherigen Schwierigkeiten bei der Beurteilung von
unfallähnlichen Körperschädigungen zu vermeiden, wird neu eine gesetzliche Vermutung geschaffen, dass es sich bei den Listenverletzungen um unfallähnliche Körperschädigungen handelt.
- Überentschädigungen: Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters sollen die weiterhin
lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten je nach Alter im Zeitpunkt des Unfallereignisses gekürzt werden, um Überentschädigungen zu vermeiden.
- Finanzierung der Leistungen: Entsprechend der bereits heute von den meisten Versicherern
gelebten Praxis wird für die Finanzierung der UVG-Leistungen das Bedarfsdeckungsverfahren mit angemessenen, vollen Rückstellungen verankert. Ferner wird für die bereits festgesetzten Invaliden- und Hinterlassenenrenten (ohne Teuerungszulage) das Kapitaldeckungsverfahren vorgeschrieben.
- Grossereignisse: Für Grossereignisse wird eine Ereignislimite eingeführt. Der überschiessende
Schaden soll von den Versicherern über einen neu zu schaffenden Ausgleichsfonds finanziert werden, der nach Eintritt des Grossereignisses über einen speziellen Prämienzuschlag geäufnet wird.
Vorlage 2
Die Zusatzbotschaft beinhaltet ebenso Änderungsanträge zur sistierten Vorlage 2, welche die Organisation der Suva und Aspekte der Corporate Governance betreffen. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende, lediglich punktuelle Änderungsvorschläge:
- Suva-Rat: Wie der bisherige Verwaltungsrat soll auch der neue Suva-Rat 40 Mitglieder umfassen.
Bei der Wahl sollen nicht allein die Landesteile und die Berufsarten, sondern auch das Geschlecht berücksichtigt werden.
- Wahl der Ausschüsse: Die Wahl der Ausschüsse, insbesondere des Suva-Ratsausschusses, soll
unverändert in der Kompetenz des Suva-Rates bleiben und nicht dem Bundesrat übertragen werden.
- Kompetenzordnung: Die Kompetenzen des Suva-Rates werden zusammengefasst, gleichzeitig
wird deren Übertragbarkeit klar definiert.
3. Hauptergebnisse
3.1 Form der konferenziellen Vernehmlassung
Generell ist die Durchführung der Vernehmlassung in konferenzieller Form kritisch bis ablehnend beurteilt worden, weil keine Dringlichkeit zu erkennen sei. Insbesondere die angesetzten Fristen sind als zu kurz beanstandet worden. Allgemein wäre begrüsst worden, wenn das ordentliche Vernehmlassungsverfahren mit einer mehrmonatigen Vernehmlassungsfrist gewählt worden wäre.
Seitens der Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD, der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz und der GDK wird die eingeräumte Vernehmlassungsfrist als unverständlich und ungebührlich kurz gerügt; eine seriöse Auseinandersetzung mit den neuen Vorlagen sei unter diesen Umständen nicht möglich.
Die FDP hält den Entscheid, eine konferenzielle Anhörung durchzuführen, für kritisch. Die SVP billigt das Vorgehen des Bundes nicht, die Vorlage im Eiltempo durch die Vernehmlassung zu peitschen. Die SP zeigt sich ihrerseits unzufrieden mit der kurzen Frist. Die IV-Stellenkonferenz bemängelt, dass die sehr kurze Vernehmlassungsfrist für Milizverbände sehr ungünstig sei. AVIVO suisse ist mit der kurzen Frist unzufrieden. Die suissetec beurteilt die Vernehmlassungsfrist als äusserst kurz.