Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten

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Assistenzbeitrag

Die DOK fordert die Einführung des Assistenzbeitrages auch im UVG, analog zur IV.

Reversionsrente

Die Paraplegikervereinigung und die DOK wünschen die Einführung einer Reversionsrente (Ersatz einer wegfallenden Invalidenrente durch eine Hinterbliebenenrente).

2. Vorlage 2

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kantone ZH, GR, GE, die FDP, die SVP, die SPS, der sgv, der Schweiz. Bauernverband, KV Schweiz, die Suva, Santésuisse, IST, suissetec, der AGVS und swissmem sind mit der Vorlage 2 grundsätzlich einverstanden und begrüssen die vorgesehenen Änderungsanträge.

Der Kanton GE, die SPS und suissetec begrüssen, dass die jetzige Organisationsstruktur beibehalten wird und dass der Bund die Oberaufsicht über die Suva behält.

Die GDK stellt keine Anträge zu dieser Vorlage, da die vorgenommenen organisationssstrukturellen Änderungen eher semantischer Natur sind.

Die Kantone ZG und BS, die IV-Stellenkonferenz, der SVV und Groupe Mutuel haben zur Vorlage 2 keine Bemerkungen.

Die SVP wünscht eine personelle Reduktion des Verwaltungsrates, den Verzicht auf einen Aufsichtsrat und die direkte Aufsicht des Bundes.

Swiss safety stimmt der gesetzlichen Verankerung der Nebentätigkeiten der Suva nur zu, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kerntätigkeiten der Suva stehen und keine Verletzungen der Wettbewerbs- und Strukturneutralität entstehen. Weiter findet swiss safety problematisch, dass die Suva mehrere Rollen im Markt ausübt und wünscht eine Gleichbehandlung der Anbieter.

2.2 Einzelne Bestimmungen

Ersatz von Ausdrücken

Die Kantone AI und GE lehnen die Umbenennung des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates in Suva-Rat und Suva-Ratsausschuss ab.

Die Suva wünscht, dass in der Botschaft wie auch im künftigen Gesetz der Begriff „Suva“ und nicht „SUVA“ verwendet wird.

Suissetec hat zur Umbenennung des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates keine Einwände.

Art. 61 Abs. 1 und 3 Rechtsstellung der SUVA

Der Kanton SO lehnt die Aufsicht durch ein Organ der Suva ab und votiert für ein einziges, starkes und nationales Aufsichtsorgan, das bei einem einzigen Departement angesiedelt ist.

AVIVO Suisse und FARES begrüssen, dass die Oberaufsicht des Bundes erwähnt wird.

Art. 63 Abs. 1 SUVA-Rat

Die Kantone OW, AI, TG, VD, JU und die GDK bezweifeln die Tauglichkeit eines 40-köpfigen Rates. Das IST fragt sich, warum im Suva-Rat kein universitärer Experte aus dem Gebiet von Arbeitssicherheit und Gesundheit vorgesehen ist.

Art. 63 Abs. 2

Der sgv spricht sich gegen die Berücksichtigung des Geschlechts aus und beantragt die Streichung der letzten drei Worte des ersten Satzes, da es für den sgv eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass - soweit vorhanden - in angemessener Weise beide Geschlechter berücksichtigt werden. Weiter beantragt er die ersatzlose Streichung der Bestimmungen, wonach der Bundesrat das Reglement über die Honarare der Mitglieder des Suva-Rates genehmigt.