Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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gestrichen wird. Zudem soll die Kompetenz für Zuständigkeitsentscheide nicht bei der Suva, sondern beim BAG oder beim SECO liegen. Der Kanton GE unterstützt die neue Regelung, wünscht aber eine Ergänzung in dem Sinne, dass der Bundesrat in einer Verordnung die Versicherungsdeckung von arbeitslosen Personen regelt.
Santésuisse schlägt vor, dass anstelle der vorgesehenen Aufzählung der Verkaufsbetriebe in Buchstabe e eine konkrete Limite für die Bearbeitungstätigkeit bestimmt wird und dass der maximale Lohnsummenanteil für diese Tätigkeit 10% der Lohnsumme beträgt.
Suissetec erklärt sich mit der vorgesehenen Zuständigkeitsregelung, welche die aktuelle Praxis abbildet, einverstanden.
Art. 66 Abs. 3 Zuständigkeit der Suva für arbeitslose Personen
Der Kanton GE begrüsst, dass die Zuständigkeit der Suva für arbeitslose Personen gesetzlich verankert wird. Ebenso wird die Kompetenz des Bundesrates für Ausführungsbestimmungen anerkannt. Es wird gewünscht, dass im Rahmen der Ausführungsbestimmungen auch eine Deckung für Personen gemäss Artikel 59d AVIG, die eine arbeitsmarktliche Massnahme durchführen, vorgesehen wird.
AVIVO Suisse und FARES unterstützen die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für arbeitslose Personen.
ter Art. 73 Abs. 2 und 2 (neu) Ersatzkasse
ter
Santésuisse bemerkt, dass Artikel 73 Absatz 2 auf Artikel 90 Absatz 5 statt Absatz 4 Bezug nimmt.
Art. 77a Grossereignisse
Der Kanton BS begrüsst, dass der überschiessende Schaden innerhalb des UVG-Systems gedeckt bleibt und im Bedarfsfall eine zweckmässige Äufnung eines Ausgleichsfonds mittels Prämienzuschlägen erfolgen wird, und stimmt einer Ereignislimite zu. Der Kanton AI begrüsst die Errichtung eines Fonds, lehnt dessen Äufnung erst nach Eintritt eines Grossschadenereignisses jedoch ab, weil dies dem Versicherungsgedanken widersprechen und nur eine Schuldenfinanzierung darstellen würde. Der Kanton GR ist mit der Einführung einer Ereignislimite und der Schaffung eines Ausgleichsfonds bei der Ersatzkasse einverstanden, weil damit keine Leistungskürzungen bei den Versicherten entstehen.
KV Schweiz und die Schweizerische Aktuarvereinigung begrüssen die neu eingeführte Ereignislimite. Die suisstec befürwortet die Regelung mit einer Abwicklung über einen Ausgleichsfonds bei der Ersatzkasse UVG, um unnötige Rückstellungen zu vermeiden. Santésuisse begrüsst die Einführung einer Schadenslimite und deren Koppelung an das Nettoprämienvolumen.
Art. 81 Abs. 1 Unfallverhütung
Die Kantone ZG, AR und GE begrüssen die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Arbeitssicherheitsvorschriften auf alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. Nach Auffassung des Kantons AR sollten auch die selbständigen Alleinunternehmer unter diese Regelung fallen, indem der Geltungsbereich auf alle in der Schweiz Werktätigen angewendet wird. Der Kanton ZG wünscht, dass aufgrund der teilweise sehr kleinen Arbeitsvolumen von Entsendebetrieben Schwellenwerte definiert werden.
Art. 82a (neu) Arbeiten mit besonderen Gefahren
Der Kanton AG geht davon aus, dass die Überprüfung, ob diese Ausbildungen gemacht werden, durch die Kantone im Rahmen von Artikel 85 UVG erfolgen wird, was Mehrausgaben mit sich bringt. Der Kanton GE begrüsst die Vorschrift im Interesse der Arbeitssicherheit. Der Schweiz. Bauernverband unterstützt die Regelung, wonach der Bundesrat nur auf gemeinsamen Antrag der Sozialpartner Vorschriften erlassen kann.
bis Art. 85 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 2 und 3 zweiter Satz EKAS
Die Kantone ZH, BE, BL, AR, NE, GE, der sgv, der Schweiz. Bauernverband, der IVA und die VDK begrüssen, dass die Sozialpartner mit je zwei Sitzen als Mitglieder in die EKAS aufgenommen werden. Der Kanton LU äussert Vorbehalte gegen die Schwächung des Einflusses der kantonalen