Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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Die DOK hat gegen den Transfer der Kürzungsregeln für Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach BVG von der Verordnungs- auf die Gesetzesebene nichts einzuwenden. Groupe Mutuel ist der Meinung, dass neben der Ergänzung von Artikel 34 BVG auch Artikel 49 BVG angepasst werden sollte.
3. Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG)
Der Kanton GE hat zu den vorgesehenen Änderungen keine Bemerkungen. Die Suva und der AGVS beantragen, die im Medizinalrecht bestehenden Unklarheiten auch im MVG zu beseitigen.
Art. 25a Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Die Suva und der AGVS regen bezüglich Artikel 25a eine redaktionelle Anpassung an.
4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
Art. 98 Pflicht zur Datenbekanntgabe
Der Kanton GE befürwortet die Änderung und sieht darin keine Verletzung des Datenschutzgesetzes.
Weitere Vorschläge (ausserhalb der Vernehmlassungsvorlage)
Art. 8 Abs. 3 (neu)
Der Schweizerische Bauernverband weist darauf hin, dass in der Botschaft vom 30. Mai 2008 die Aufnahme des folgenden Passus vorgeschlagen worden war:
Art. 8 Abs. 3 (neu)
3
Übt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, für welche er sich nicht gemäss Artikel 4 freiwillig versichert hat, gelten Unfälle während dieser Tätigkeit als Nichtberufsunfälle.
In der Zusatzbotschaft sei diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Der Schweizerische Bauernverband erachtet es jedoch als sehr sinnvoll, dass der Passus ins Gesetz aufgenommen wird und damit die heutige Praxis aufrecht erhalten bleibt.
bis Art. 15 Abs. 2 lit. b (neu) Versicherter Verdienst der Arbeitslosen
Die Suva und der AGVS schlagen vor, dass eine Definition des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Renten von arbeitslosen Personen aufgenommen wird.
bis Art. 16 Abs. 1 (neu) Taggeldanspruch ohne Verdiensteinbusse
Die Suva und der AGVS regen eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat an, um Fälle regeln zu können, bei welchen ohne Verdiensteinbusse ein Anspruch auf Taggeld besteht.
Art. 26 Abs. 2 (neu) Beginn/Ende des Anspruchs auf HE
Die Suva und der AGVS beantragen die Aufnahme eine Definition für den Beginn und das Erlöschen des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung.
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 Hinterlassenenrente
Im Zusammenhang mit der Hinterlassenenrente regen die Suva und der AGVS an, dass der Rentenanspruch bei einer Invalidität von mindestens 70% (bisher zwei Drittel) gegeben ist.
Art. 67a Abs. 1 Bst. d Koordination der betrieblichen Gesundheitsförderung
Gesundheitsförderung Schweiz schlägt vor, im Sinne der Erläuterungen der Botschaft vom 30. Mai 2008 den Gesetzestext unter Artikel 67a Absatz 1 Buchstabe d zu ergänzen. Artikel 67a Absatz 1 listet die Nebentätigkeiten der Suva u.a. im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements auf. Die Bestimmung, dass die Suva Beratungen und Ausbildungen anbieten kann, soll auf Wunsch von