Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Durchführungsorgane, kann der Anpassung jedoch zustimmen, weil die Zusammensetzung der EKAS insgesamt ausgewogen ist.
Die Kantone ZH, BE, SZ, ZG, SO, BL, AR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, der sgv, der SGB, der IVA, und die VDK lehnen es jedoch ab, dass die Vertretung der Durchführungsorgane mit der Reduktion der Kantonsvertretung um einen Sitz gegenüber der Suva geschwächt wird. Sie treten übereinstimmend dafür ein, dass an den bisherigen Vertretungsverhältnissen festgehalten wird und lediglich neu die je zwei Sitze der Sozialpartner vorgesehen werden. Entsprechend soll die Zusammensetzung der EKAS wie folgt aussehen:
6 Vertreter der Versicherer (4 Vertreter der Suva, 2 Vertreter der Versicherer nach Art. 68 UVG);
5 Vertreter der Durchführungsorgane (3 Vertreter der kantonalen Durchführungsorgane, 2 Vertreter der eidgenössischen Durchführungsorgane);
2 Vertreter der Arbeitnehmer
2 Vertreter der Arbeitgeber
Für den VDK ist der Vorsitz der EKAS durch die Suva nicht zwingend, weshalb dieser vom Bundesrat aus allen Mitgliedern gewählt werden soll. Auch der Kanton SZ tritt für die Wahl des Vorsitzenden durch den Bundesrat aus den Mitgliedern der EKAS ein. Der Kanton AR befürwortet den Vorsitz durch einen Vertreter des Bundes, während der Kanton SO und der Schweiz. Bauernverband der Meinung sind, dass sich die Kommission selbst konstituieren soll. Der Kanton ZG wünscht, dass aus Gründen der Good Governance kein Vertreter der Suva den Vorsitz hat.
Das IST möchte einen universitären Experte aus dem Gebiet von Arbeitssicherheit und Gesundheit als Mitglied und ist gegen eine Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Kantone.
Art. 87a (neu) Unfallverhütungsbeiträge ausländischer Betriebe
Der Kanton ZG wünscht in Ergänzung zum Antrag in Artikel 81 Absatz 1, dass diese Beiträge im Sinne der Verwaltungsökonomie möglichst zentralisiert erhoben werden. Der Kanton GE begrüsst die Neuregelung.
Art. 90 Finanzierung der Kurz- und Langfristleistungen
Die Kantone OW, SO, BS, TG, die GDK und KV Schweiz befürworten das Bedarfsdeckungsverfahren für Kurzfristleistungen und das Kapitaldeckungsverfahren für Langfristleistungen. Der Kanton GR ist mit der Vorschrift des Bedarfsdeckungsverfahrens einverstanden.
Der sgv stellt die Frage, ob durch den Wegfall von Absatz 3 die Suva die Modalitäten der Finanzierung der Teuerungszulagen selber festlegen kann und ihr die Kompetenz bleibt, Prämienzuschläge dafür zu erheben. Er begrüsst, dass der Suva das Recht zugestanden wird, überschüssige Reserven zu reduzieren, ist hingegen nicht damit einverstanden, dass die Modalitäten dazu dem BAG zur Genehmigung unterbreitet werden sollen.
Die Suva zeigt auf, dass die bisherige Bestimmung von Artikel 90 Absatz 3 ersatzlos weggefallen ist, weshalb es an einer Finanzierungsregelung für die Teuerungszulagen der Suva fehlt. Artikel 90 Absatz 3 soll entsprechend ergänzt werden. Ebenfalls beantragt wird eine Ergänzung von Artikel 90 Absatz 4. Der SVV und die Schweizerische Aktuarvereinigung regen an, dass Artikel 90 Absatz 4 mit "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten" ergänzt wird. Die Schweizerische Aktuarvereinigung schlägt im Interesse einer klaren Verwendung der Begriffe eine Umformulierung der Absätze 1 und 2 sowie eine Korrektur von Absatz 3 vor.
Angesichts der 5-jährigen Übergangsfrist unterstützt auch die suissetec die Einführung des Bedarfdeckungsverfahrens für Kurzfristleistungen. Der AGVS hält fest, dass die Eingaben der Suva berechtigt und entsprechend zu berücksichtigen sind.
Art. 90a (neu) Finanzierung der Teuerungszulagen Versicherer nach Art. 68 und Ersatzkasse
Der SVV regt an, dass in Absatz 3 Buchstabe b und c "zum Ausgleich negativer Zinsüberschüsse" ergänzt wird. Die Schweizerische Aktuarvereinigung schlägt eine Änderung von Absatz 3 mit einer
bis
Präzisierung in einem neuen Absatz 3 sowie eine Umformulierung von Absatz 4 vor. AVIVO Suisse begrüsst die vorgesehene Änderung.
Art. 90b (neu) Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen
Der Kanton GE begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage.