Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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vielen Betrieben einen ganzheitlichen Ansatz ermöglichen. Buchstabe d sollte deshalb folgt lauten: „Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung in Koordination mit anderen Organisationen, welche in diesem Bereich tätig sind.“
Art. 80 Anschlusskontrolle der Arbeitgeber
Der Kanton AR hält fest, dass nach geltender Regelung die Kantone die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht aufklären müssen, deren Einhaltung überwachen und diese Arbeiten sogar finanzieren. Die Kantone können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.
Diese Ordnung erscheint kompliziert, nicht zweckmässig und dementsprechend anpassungsbedürftig. In Anlehnung an die bewährte Regelung im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 11 BVG) wird eine Lösung vorgeschlagen, bei der allen AHV-Ausgleichskassen die Aufgabe zukommt, die Anschlusskontrolle bei den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern durchzuführen und Arbeitgeber, die (noch) keinem Unfallversicherer angeschlossen sind, einer zentralen Stelle zu melden (Ersatzkasse gemäss Art. 72 ff. UVG). Diese hätte anschliessend die erforderlichen weiteren Massnahmen zu treffen (Abklärungen, Zwangsanschluss).
Die ebenfalls im heutigen Artikel 80 UVG verankerte Aufklärungspflicht der Kantone sollte sinnvollerweise aus Gründen bestmöglicher Fachkompetenz den Unfallversicherern zugewiesen werden. Insbesondere die Ausgleichskassen sind zur Beurteilung von materiellen UVG-(Rück-)Fragen die falschen Ansprechpartner. Schliesslich müsste eine Entschädigungsordnung für die Durchführung der Anschlusskontrolle und des Meldewesens analog der Lösung im BVG gefunden werden.
Änderungsantrag:
1 Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren den Anschluss der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber an einen Unfallversicherer.
2 Die Unfallversicherer klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf.
3 Die Ersatzkasse trägt die kostendeckende Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen.
4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 111 Aufschiebende Wirkung
Der SVV schlägt mit Blick auf die neuen Bestimmungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen in Artikel 90a Absatz 4 vor, Artikel 111 mit der "Festlegung einheitlicher Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen" zu ergänzen.
UVG-Versicherung für IV-Versicherte in Beschäftigungsprogrammen (Art. 18a IVG) und arbeitslosen Personen in Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 59d AVIG)
Der Kanton GR und die DOK erachten es als dringend, dass die Personen, die im Rahmen der IV ein Beschäftigungsprogramm zur Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen bestreiten, UVG-versichert sind. Das Gleiche wird vom Kanton GE für Personen gefordert, die über die Arbeitslosenversicherung an einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme gemäss Artikel 59d AVIG teilnehmen.
Leistungsverrechnung
Kanton AR: Wenn Ausgleichskassen ganz oder teilweise Leistungen an den Unfallversicherer überweisen müssen, so ist auf der Verrechnungsanfrage neben der Unterschrift des Unfallversicherers auch jene der versicherten Person erforderlich. Fehlt die Unterschrift der versicherten Person, so muss sie selbst dann noch eingeholt werden, wenn die versicherte Person dem Unfallversicherer bereits schon mitgeteilt hat, dass sie z.B. Leistungen bei der IV geltend gemacht hat. Dieses schwerfällige Vorgehen verzögert die Auszahlung von Leistungen über Gebühr, ist wenig kundenfreundlich, administrativ aufwändig und hat unerwünschte Auswirkungen bis hin zur notwendigen Überbrückungsfinanzierung durch die Sozialhilfe.
Änderungsantrag:
Es wird eine Änderung der Gesetzgebung zur Unfallversicherung beantragt, die es erlaubt, in klaren Fällen auf die Einholung der erwähnten Zweitunterschrift zu verzichten.