Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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Art. 90c (neu) Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung
Die Schweizerische Aktuarvereinigung macht einen Vorschlag für eine Neuformulierung, um Fehlinterpretationen zu vermeiden und um klar zu stellen, dass nur die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung erfasst wird.
Art. 92 Abs. 1 Festsetzung der Prämien
Die Suva regt eine offenere Formulierung der Finanzierung der Grossereignisse an, ebenso wie der Abzug für den ausserordentlichen Abbau von überschüssigen Ausgleichsreserven vorzusehen sei. Der AGVS wünscht, dass dem Anliegen der Suva Rechnung getragen wird.
Art. 94 (neu) Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife
Der SVV weist darauf hin, dass in Artikel 94 der Verweis auf Artikel 92 Absatz 3 (nicht Absatz 7) zu machen ist.
Übergangsbestimmungen
Abs. 2
Santésuisse erachtet es erforderlich, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der UVG-Revision bestehenden und zu kürzenden Renten erst nach Ablauf der erwähnten Zeitperioden gekürzt werden dürfen. Der ASIP begrüsst die vorgesehene Lösung. Die Schweizerische Aktuarvereinigung regt eine präzisere Regelung der Verwendung der frei werdenden Deckungskapitalien an.
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 50b Abs. 1 Bst. c, d und Abs. 2
Der Kanton GE spricht sich für diese Änderung aus.
Der ASIP beantragt, auch den Vorsorgeeinrichtungen eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzuräumen.
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 34a Abs. 1, 4 und 5
Der Kanton ZH begrüsst die Änderungen zur Vermeidung von Überentschädigungen. Für den Kanton OW sind die vorgesehenen Änderungen nachvollziehbar. Der Kanton GE widersetzt sich der Koordinationsregelung von Artikel 34a BVG, die einen Ausgleich der Rentenkürzung nach UVG durch die obligatorische berufliche Vorsorge ausschliesst, weil dadurch höhere Sozialkosten auf die Kantone fallen könnten.
Der SVV ist der Meinung, dass mit einer Ergänzung von Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 3b auch eine Koordinationsregel für den überobligatorischen Bereich vorgesehen werden müsste. Der ASIP geht davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen wie bisher für den weitergehenden Vorsorgebereich ihre Bestimmungen so anpassen können, dass wegen der Kürzung im UVG keine Mehrkosten entstehen und dass der bisher gemäss Rechtsprechung gewährte Spielraum auf Verordnungsstufe nicht eingeschränkt wird. Der Sicherheitsfonds BVG kann der vorgesehenen Koordinationsregel zustimmen. Er geht davon aus, dass im nicht obligatorischen Teil die reglementarischen Bestimmungen entsprechend angepasst werden können. AVIVO Suisse und FARES sprechen sich gegen eine Reduktion der Renten aus