Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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Die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen hat aus Durchführungssicht keine Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen.
Die CVP begrüsst die Einigung der Sozialpartner und erachtet es nicht als notwendig, im Einzelnen Stellung zu nehmen. Die FDP begrüsst die Stossrichtung der Revision im Sinne einer fokussierten Vorlage bzw. eines Minimalkompromisses zwischen den Sozialpartnern, den Privatversicherungen und der Suva. Die SVP kann die Zusatzbotschaft in ihren Grundzügen unterstützen. Die SPS begrüsst den Kompromissvorschlag der Sozialpartner und unterstützt die Vorlage. Sie ist erfreut, dass an den heutigen Leistungen und der Finanzierung festgehalten wird, eine Erhöhung des Invaliditätsgrades oder eine Senkung des versicherten Verdienstes wäre bekämpft worden. Die SPS hätte eine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs zu Gunsten der Suva begrüsst.
Der sgv erklärt sich mit der Stossrichtung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen einverstanden und plädiert dafür, den vorliegenden Entwurf bei einer möglichst schlanken Vorlage bewenden zu lassen. KV Schweiz stimmt beiden Vorlagen zu und begrüsst insbesondere die Neudefinition des Versicherungsbeginns und der unfallähnlichen Körperschädigungen, die Regelung der arbeitslosen Personen im UVG und die neu eingeführte Ereignislimite für Grossereignisse.
Die Suva und swissmem unterstützen den Kompromiss der Sozialpartner und der Versicherer wie auch das rasche Vorgehen im Gesetzgebungsprozess. Der SVV stimmt beiden Vorlagen zu. Er unterstützt den gut ausgearbeiteten Sozialkompromiss, insbesondere die Verankerung der Arbeitslosenversicherung im UVG sowie die klare Definition des Anspruchbeginns. Santésuisse unterstützt die ausgewogenen auf einem sozialpartnerschaftlichen Kompromiss basierenden Vorlagen. H+ schliesst sich der Haltung des Schweiz. Arbeitgeberverbandes und dessen Stellungnahme im Rahmen der konferenziellen Vernehmlassung an.
Die IV-Stellenkonferenz begrüsst sämtliche Regeln, welche der besseren Koordination und der Vereinfachung dienen. Sie hat keine zusätzlichen Bemerkungen zu den Vorschlägen der vorliegenden Revision. Der ASIP unterstützt die Zielsetzung der Zusatzbotschaft, die Regelungen den Anforderungen an eine moderne Sozialversicherung anzupassen und die bestehende Leistungskoordination zu überprüfen. Er begrüsst insbesondere den Grundsatz, Leistungsverschiebungen in die obligatorische berufliche Vorsorge zu verunmöglichen. Die Schweizerische Aktuarvereinigung unterstützt die Anpassungen und findet die vorgesehenen Änderungen aus aktuarieller Sicht als vertretbar. Sie regt an, dass der Begriff „Deckungskapital“ konsequent verwendet wird.
Die DOK hält die Vorlage 1 im Allgemeinen für ausgewogen und begrüsst insbesondere die Vorschläge zur Definition des Versicherungsbeginns, zur Nachdeckungsfrist und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. Groupe Mutuel unterstützt die Vorlage, schlägt jedoch eine Anpassung im BVG vor, damit die Vorsorgeeinrichtungen Kürzungen der UVG-Rente im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge nicht kompensieren müssen. Der AGVS unterstützt die Haltung der Suva zur Zusatzbotschaft. FARES erachtet die Änderungsvorschläge als positiv, insbesondere die Gewährleistung der Anpassung der Renten an die Teuerung. Das Bundesgericht stimmt dem Revisionsprojekt insbesondere bezüglich der Thematik des Versicherungsbeginns zu. Es hat wiederholt vorgeschlagen, Mängel bei der Berechnung des versicherten Verdienstes bei atypischen Beschäftigungsformen und unregelmässig zu leistenden Arbeitspensen zu beheben. Diese Frage wird in der Zusatzboschaft nicht angesprochen, weshalb das Bundesgericht davon ausgeht, dass diese Problematik allenfalls im Rahmen einer Verordnungsänderung angegangen wird.
1.2 Einzelne Bestimmungen
Art. 1 Abs. 2 Bst. d Keine Anwendung des ATSG
Der Kanton GE begrüsst die Regelung.
Art. 1a Abs. 1 Verankerung der UVAL im UVG
Die Kantone OW, FR, BS, BL, GR, VD, GE, KV Schweiz, SVV, IST, Santésuisse sowie FARES begrüssen die Verankerung der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen im UVG.
Die Kantone ZG und GR, Santésuisse, DOK und die IV-Stellenkonferenz vertreten die Auffassung, dass überdies auch invalide Personen, die eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung bei einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt oder in einer Institution absolvieren, erfasst sein sollten. Der Kanton GE fordert das Gleiche für Personen, die über die Arbeitslosenversicherung an einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme gemäss Artikel 59d AVIG teilnehmen.