Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 17 Seiten
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Art. 3 Abs. 1–3 und 5 Beginn und Ende der Deckung
Die Kantone OW, SO, BS, BL, GR, TG, VD, NE, GE, die GDK, KV Schweiz, IST, Santésuisse, die DOK, physioswiss und das Bundesgericht begrüssen die Neuregelungen, weil sie Unklarheiten beseitigen und bestehende Deckungslücken schliessen.
Eine Privatperson schlägt folgende Umschreibung vor: „Die Deckung endet am Ende desjenigen Monats, welcher jenem folgt, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat.“
Art. 6 Abs. 2 Unfallähnliche Körperschädigungen
Die Kantone ZH, OW, FR, SO, BS, GR, TG, VD, KV Schweiz, Santésuisse sowie die DOK unterstützen die Neudefinition.
Für den Kanton ZG bringt die vorgeschlagene Lösung zwar eine Verbesserung des „Gutachterstreits“, das Abgrenzungsproblem wird hingegen nicht behoben, dazu müsste der 2. Satzteil gestrichen werden. Der Kanton FR ist der Ansicht, dass diese Gesetzesänderung eine gute Gelegenheit gewesen wäre, das Problem der Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall zu beseitigen. Er sieht ausserdem keine Verbesserung betreffend die Definition der Berufskrankheiten. Der Kanton AG ist der Meinung, dass sich damit die Versicherungsleistungen vom Krankheits- zum Unfallversicherer verschieben werden und die neue Regelung somit die Unfallversicherung verteuern wird.
Die SVP fordert eine klarere gesetzliche Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall, ohne dass damit ein Leistungsausbau verbunden ist.
Suissetec ist von der Neuregelung nicht begeistert, erklärt sich jedoch bereit, diese unter dem Vorbehalt zu akzeptieren, dass die Revision insgesamt in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird.
Physioswiss begrüsst die Auflistung im UVG, ist aber der Überzeugung, dass die Auflistung um die Verletzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems ergänzt werden müsste. Der Bundesrat soll ausserdem weitere unfallähnliche Körperschädigungen in die Versicherung einbeziehen können.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c Heilbehandlung
Der Kanton GE begrüsst die sprachliche Harmonisierung mit dem KVG und die gesetzliche Verankerung der ambulanten Behandlung im Spital.
Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz
Der Kanton VD, Santésuisse, die DOK und physioswiss begrüssen die Neuformulierung in Absatz 3, wonach die Unfallversicherung die Kosten der Pflege und Hilfe zu Hause übernimmt. Santésuisse möchte, dass der Begriff „Hilfe und Pflege zu Hause“ der Klarheit halber ergänzt wird und „medizinische Hilfe und Pflege zu Hause“ lautet. Physioswiss hält fest, dass Domizilbehandlungen nicht nur Hilfe und Pflege, sondern auch Therapie beinhalten und beantragt, Absatz 3 entsprechend zu ergänzen.
Art. 16 Abs. 4 (neu) UVG-Taggeld bei Wartezeit/Einstelltagen nach AVlG
Der Kanton GE begrüsst die Neuerung.
Art. 17 Abs. 2 und 3 Taggeldanspruch von Arbeitslosen
Der Kanton GE begrüsst die Regelung.
Art. 18 Abs. 1 Invalidität
Santésuisse regt an, dass der guten Ordnung halber vom „ordentlichen Rentenalter gemäss Artikel 21 AHVG“ gesprochen wird.
ter Art. 20 Abs. 2 Rentenkürzungen
Die Kantone ZH, OW, SO, GR, TG, die GDK, die FDP, die SVP, der Schweiz. Bauernverband, KV Schweiz, Santésuisse, der ASIP, die Schweiz. Aktuarvereinigung und suissetec begrüssen die Massnahmen zur Verhinderung von Überentschädigungen.