Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/119: Einführung eines Verpflichtungskredits zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 · 18 Seiten
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2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Änderung von Artikel 30a PBG
Der Verpflichtungskredit legt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle Verpflichtungen eingehen kann. Er wird dann eingesetzt, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das Voranschlagsjahr hinaus Zahlungen verursacht.
Nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 20057 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) sind Verpflichtungskredite insbesondere für die Zusicherung von Beiträgen erforderlich, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind, sowie für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
Artikel 30a PBG sieht vor, dass die Finanzierung des bestellten Angebots im RPV über einen einen vierjährigen Zahlungsrahmen zu erfolgen hat. Der Bundesrat beantragt, den Zahlungsrahmen durch einen Verpflichtungskredit zu ersetzen. Damit werden der rechtliche und der finanzielle Rahmen für den RPV gestärkt. Mit einem Verpflichtungskredit kann das BAV zweijährige Angebotsvereinbarungen ohne Vorbehalt abschliessen. Dies ist heute nicht möglich und wäre es auch nicht mit einem Zahlungsrahmen. Mit dem Bundesbeschluss werden die zugewiesenen Mittel bis ins Jahr 2019 freigegeben. Für die Jahre 2020 und 2021 soll der Bundesrat die Mittel erst zu einem späteren Zeitpunkt freigeben können. Damit erhält er die Möglichkeit, auf veränderte finanzpolitische Rahmenbedingungen zu reagieren.
Mit einen Verpflichtungskredit kann der Bund gegenüber den anderen Beteiligten im RPV, namentlich den Kantonen und den Transportunternehmen, transparenter und vor allem verbindlicher kommunizieren. Hier wird daran erinnert, dass mit den Abgeltungen für den RPV neben Transportleistungen auch Folgekosten von langfristigen Investitionen, wie beispielsweise in Eisenbahnfahrzeuge, finanziert werden. Erhöht sich die Verbindlichkeit hinsichtlich zukünftiger RPV-Kredite, lassen sich die verschiedenen Projekte auch besser planen.
Aufhebung von Artikel 66 PBG
Die Übergangsbestimmung von Artikel 66 PBG ist hinfällig geworden und sollte deshalb aufgehoben werden.
Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021
Unter dem Vorbehalt der Zustimmung zur oben beschriebenen Änderung des PBG setzt der Bundesbeschluss für die Jahre 2018 bis 2021 den Gesamtbetrag der Bundesmittel des Verpflichtungskredits zugunsten des RPV in der Höhe von 3970 Millionen Franken fest. Die Art und Weise, wie dieser Betrag ermittelt wurde, ist in Kapitel 2.2 dargelegt.
7 SR 611.0