Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/119: Einführung eines Verpflichtungskredits zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 · 18 Seiten
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stimmt, dass die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Verpflichtungskredit festlegt und seine zeitliche Staffelung regelt.
Der Bundesbeschluss beruht auch auf Artikel 28 PBG, wonach der Bund die Leistungen im RPV abgilt.
5.2 Erlassform
5.2.1 Gesetzesänderung
Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen. Das ist bei dieser Gesetzesvorlage zur Änderung des PBG der Fall. Diese Vorlage untersteht dem Referendum.
5.2.2 Bundesbeschluss
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass der Verpflichtungskredit über die Abgeltung von Leistungen im RPV, der neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedarf.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit dem Bundesbeschluss wird das in den Bestimmungen des PBG vorgesehene Bestellverfahren im RPV unverändert beibehalten. Zudem entspricht er den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199011 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG). Massgebend sind insbesondere die Artikel 28, 29, 30 und 37 PBG.
Das Bestellverfahren wurde im Jahr 2014 einer Evaluation unterzogen, und eine Reform des RPV-Systems wird derzeit geprüft (siehe Kap. 2.2.5).
10 SR 171.10
11 SR 616.1