Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/119: Einführung eines Verpflichtungskredits zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 · 18 Seiten

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und Jahr von 2007 bis 2012 im Durchschnitt um knapp 2,5 Prozent gesunken oder, anders ausgedrückt, die Effizienz um gleich viel gestiegen. Seit 2010 hat sich dieser Trend nicht mehr fortgesetzt: Ursache sind insbesondere die durch das hohe Nachfragewachstum bedingten Investitionen.

1.3 Anlass des Finanzbegehrens

Einführung eines vierjährigen Verpflichtungskredits für den RPV

Seit dem 1. Juli 2013 schreibt Artikel 30a PBG vor, dass der Bundesanteil an der Finanzierung des bestellten Angebots im RPV über einen einen vierjährigen Zahlungsrahmen zu erfolgen hat.

Aus den bei der Vorbereitung des ersten Zahlungsrahmens geführten Gesprächen ging hervor, dass dieses Finanzierungsinstrument durch einen Verpflichtungskredit ersetzt werden sollte. Als Besteller könnte der Bund damit den Transportunternehmen und den Kantonen den verfügbaren finanziellen Spielraum für das Angebot im RPV klarer und vor allem verbindlich darlegen. Dieser Punkt erfordert eine Änderung des PBG, die mit dieser Vorlage beantragt wird.

Zudem ist vorgesehen, dass die Bundesversammlung den Verpflichtungskredit für vier Jahre bewilligt. Zur zeitlichen Abstimmung mit den zwei nächsten zweijährigen Bestellperioden im RPV (Bestellperioden 2018–2019 und 2020–2021) sollen die Bundesmittel für die Jahre 2018 bis 2021 festgelegt werden. Für die Jahre 2020 und 2021 soll der Bundesrat die Mittel erst zu einem späteren Zeitpunkt freigeben können. Damit erhält er die Möglichkeit, auf veränderte finanzpolitische Rahmenbedingungen zu reagieren.

1.4 Allgemeine Bedeutung des Vorhabens

Der Verpflichtungskredit trägt zu einer verbesserten Planung der dem RPV zugeteilten Finanzmittel bei und gereicht damit zum Vorteil aller Beteiligten (insbesondere Besteller und Transportunternehmen).

Mit den im Bezugszeitraum zugewiesenen steigenden Mitteln kann das derzeitige Angebot weitergeführt werden, es können mehrjährige Verpflichtungen (Investitionsfolgekosten wie die Beschaffung von Rollmaterial) eingegangen und die Mitfinanzierung von Angebotsausbauten ermöglicht werden.

1.5 Interesse des Bundes am Vorhaben

Der Bund hat einerseits die revidierten Bestimmungen von Artikel 30a PBG zu berücksichtigen. Andererseits ermöglicht ihm die Einführung eines Verpflichtungskredits, den Rahmen für die dem RPV zur Verfügung gestellten Mittel für einen Zeitraum von vier Jahren festzulegen.