Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/119: Einführung eines Verpflichtungskredits zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 · 18 Seiten
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Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt angeboten (Art. 7 Abs. 3 ARPV).
Im Jahr 2015 wurde der Regionalverkehr von rund 120 Transportunternehmen angeboten. Er umfasste 1400 bestellte Linien bei allen Verkehrsträgern, die zusammen 300 Millionen Kilometer zurückgelegten und eine Beförderungsleistung von 9 Milliarden Personenkilometern (Pkm) erbrachten.
Grundsätze für die Abgeltung
Die Linien des RPV mit Erschliessungsfunktion können gemäss Artikel 28 Absatz 1 PBG von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt und abgegolten werden. Die Erschliessungsfunktion einer Linie ist gemäss Artikel 5 der Verordnung über die Personenbeförderung4 (VPB) dann gegeben, wenn sie eine Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem übrigen Netz des öffentlichen Verkehrs verbindet. Damit die Linien des RPV von den Bestellern anerkannt werden, müssen noch weitere Bedingungen, wie beispielsweise das Erreichen einer Mindestwirtschaftlichkeit, erfüllt sein (Art.6 VPB).
RPV-Linien ohne Erschliessungsfunktion bleiben von den Bundesleistungen gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG ausgeschlossen. Das ist besonders bei Linien des Ausflugsverkehrs der Fall, beispielsweise bei der Bahnlinie von der Kleinen Scheidegg auf das Jungfraujoch, der Postautolinie über den Gotthardpass, der Schifffahrt auf dem Thunersee oder der Seilbahn auf den Weissenstein.
Ausserdem ist der RPV vom Ortsverkehr sowie vom Fernverkehr abzugrenzen.
Als Fernverkehr gelten der nationale und der internationale Linienverkehr, die die grossen Zentren des Landes miteinander verbinden. Das Fernverkehrsnetz muss von der SBB in seiner Gesamtheit eigenwirtschaftlich betrieben werden. Fernverkehrsbuslinien sind in der Regel grenzüberschreitend.
Gemäss Artikel 3 ARPV erfasst der Ortsverkehr Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Diese Linien sind gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossen. Sie werden von den Kantonen oder den Gemeinden bestellt und finanziert.
Bund und Kantone bestellen die Leistungen des RPV gemeinsam
In fast allen Fällen sind die Linien des RPV unrentabel. Damit sie trotzdem angeboten werden können, leisten der Bund und die Kantone gemeinsame Abgeltungen an die Transportunternehmen (TU). Die jährlichen Abgeltungen an die TU für den RPV betragen ungefähr 1,8 Milliarden Franken. Davon werden 66 Prozent für Bahnangebote zugeteilt, 33 Prozent gehen an Busse und 1 Prozent betreffen Angebote der Seilbahnen und der Schifffahrt (Basis: RPV-Angebote 2015). Der Bund übernimmt die Hälfte der ungedeckten Kosten im RPV, was mehr als 900 Millionen Franken im Jahr entspricht. Der Bundesanteil an den Abgeltungen wird unter den Kantonen aufgeteilt. Dabei wird das Verkehrsangebot der Kantone sowie die Höhe der Kantonsbeteiligung (nach Art. 29b ARPV) berücksichtigt. Alle verfügbaren Gesamtmittel (Bundesanteil und Kantonsanteile) bilden zusammen die Kantonsquote.
4 SR 745.11