Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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werden bei YouTube pro Minute 300 Stunden Videomaterial hochgeladen.23 Faktisch ist bei dieser Masse potentiell urheberrechtlich geschützter Inhalte weder eine individuelle Lizenzierung im traditionellen Sinn noch eine umfassende Kontrolle der urheberrechtlichen Berechtigung möglich. Google hat für seine YouTube-Plattform deshalb ein Lizenzierungsmodell entwickelt, das sich erheblich von der traditionellen individuellen Lizenzierung unterscheidet. Der Rechteinhaber muss aktiv werden, um eine rechtskonforme Situation herzustellen, was für ihn einen nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Kontrollaufwand zur Folge hat. Stellt ein Rechteinhaber eine Rechtsverletzung fest, stehen ihm zwei Möglichkeiten offen. Er kann entweder das urheberrechtsverletzende Material sperren oder sich an den Werbeeinnahmen beteiligen lassen. Die Lizenzierung erfolgt also nicht mehr vor der Nutzung, sondern erst nachträglich, wenn der Rechteinhaber eine Verletzung feststellt. Das System weckt zwar Bedenken, weil der daraus entstehende zusätzliche Kontrollaufwand den Rechteinhabern aufgebürdet wird. Es zeigt aber, dass auch im Bereich der Massennutzungen Möglichkeiten bestehen, Angebote zu betreiben und auf der Basis des geltenden Rechts eine rechtskonforme Situation herzustellen, ohne dass die Nutzer der Plattform kriminalisiert werden.

1.2.3 Alternativen zum Urheberrecht

Zur Sicherung eines angemessenen Verdienstes für Künstler werden auch Ansätze ausserhalb des Urheberrechts verfolgt, die einen weitgehend freien Austausch von Werken über das Internet erlauben würden. Diese Ansätze sind zwar interessant, es ist aber offen, inwiefern sich solche Modelle nachhaltig etablieren können. Zudem ist der Handlungsspielraum der Schweiz aufgrund internationaler Verpflichtungen eingeschränkt. Ein Systemwechsel weg vom Urheberrecht hin zu völlig anderen Modellen würde deshalb eine entsprechende Anpassung des Rechtsrahmens auf internationaler Ebene voraussetzen.

1.2.3.1 Freiwillige Zahlungen

Die freiwillige Vergütung zur Sicherung eines angemessenen Verdienstes für Künstler basiert auf der Annahme, dass sich der Mensch bei seinen Entscheidungen gemeinhin mehr von Fairnessüberlegungen leiten lässt als vom Eigennutz. Flattr ist eines der ersten Vergütungsmodelle, das auf Freiwilligkeit basiert. Der Name Flattr setzt sich zusammen aus dem Begriff «Flatrate» (Pauschalgebühr) und dem englischen Verb «to flatter» (jemandem schmeicheln). Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Internetnutzer pro Monat einen festen Betrag zur Verfügung stellen und Inhalte, die sie mögen, entsprechend bezeichnen. Flattr verteilt dann den zur Verfügung gestellten Betrag monatlich auf die bezeichneten Inhalte. Das System scheint sich jedoch nicht etablieren zu können.24

Allem Anschein nach sind die sogenannten «Crowdfunding»-Modelle weit erfolgreicher. Dabei haben Kulturschaffende die Möglichkeit, ihr Projekt auf einer Plattform vorzustellen und so finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die individuellen finanziellen Beiträge sind nur dann geschuldet, wenn das Spendenziel erreicht worden ist. Die Spender können belohnt werden (z.B. mit signierten Kopien), stiften aber in erster Linie aus altruistischen Motiven. Beispielsweise hat die Band «The Bianca Story» ein Album über die Crowdfunding-Plattform

23 http://www.youtube.com/yt/press/statistics.html

24 http://www.spiegel.de/netzwelt/web/mikro-bezahldienst-flattr-die-ausgebliebenerevolution-a-907587.html