Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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«wemakeit» finanziert. In die Projektkosten von EUR 90'000 wurde auch das Gehalt der Bandmitglieder in der Höhe von je EUR 3'000 eingerechnet. Als Gegenleistung wird das Album über die Webseite der Band zum Gratisdownload angeboten. Laut der Studie «Crowdfunding Monitoring Schweiz 2014» der Hochschule Luzern wurden im Jahre 2013 in der Schweiz CHF 11,6 Mio. für Crowdfunding-Projekte vermittelt. Im Jahre 2012 war es noch die Hälfte. Für das Jahr 2014 wird erneut eine Verdoppelung erwartet. Aktuell beläuft sich die Projekt-Erfolgsquote auf 64 Prozent. Dabei sind aber die Relationen nicht aus den Augen zu verlieren. Im Jahre 2013 belief sich allein der Umsatz aus der Verwertung von Musikkonserven in der Schweiz auf CHF 107,5 Mio. Obwohl hochgelobt, werden «Crowdfunding»- Modelle kaum die urheberrechtliche Verwertung von Werken zu ersetzen vermögen.

1.2.3.2 Preisgeld

Eine weitere Alternative zum Urheberrecht geht nicht von der Idee eines angemessenen Verdienstes aus, sondern orientiert sich an der angloamerikanischen Anreiztheorie. Danach soll das Urheberrecht keine Entschädigung für die Mühen und den Einsatz der Kulturschaffenden sicherstellen, sondern lediglich einen Anreiz zum Kulturschaffen bieten. Das System sieht vor, dass der Anreiz nicht in der Gewährung einer zeitlich beschränkten Marktexklusivität liegen soll, sondern in einer durch eine Jury verliehenen Auszeichnung in Form eines Preisgeldes («Prize»). Obwohl das Modell der Preisgelder vorwiegend im Bereich der Erfindungen und als Ersatz für das Patentsystem diskutiert wird, kommt es auch als mögliche Alternative zum Urheberrecht in Frage. Allerdings wären auch hier ein Systemwechsel weg vom Urheberrecht hin zu einem der schweizerischen Tradition nicht entsprechenden System und eine Anpassung des Rechtsrahmens auf internationaler Ebene erforderlich.

1.2.3.3 Kulturförderung

Schliesslich wird auch der Ansatz diskutiert, einen angemessenen Verdienst über die Kulturförderung zu sichern. Dabei soll von Kulturförderungsmassnahmen profitieren können, wer das Ergebnis seines kulturellen Schaffens frei zur Nutzung zur Verfügung stellt.25 Ein solcher Ansatz liesse sich jedoch kaum ohne grundlegende Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen zur Kulturförderung umsetzen.26

1.2.4 Die Diskussion in den Nachbarländern

1.2.4.1 Frankreich

In Frankreich wurde Anfang 2006 die Einführung einer Kulturflatrate unter dem Namen «Global-Lizenz» (licence globale) diskutiert. Im Gespräch war eine monatliche Gebühr, die über Verwertungsgesellschaften an Autoren und Künstler verteilt werden sollte. Die «Global-Lizenz» fand in der Nationalversammlung keine Mehrheit, wurde jedoch 2012 von Frankreichs Präsidenten François Hollande erneut

25 LAUX, CHRISTIAN, Der Wechsel von der Offline-Kultur in die Online-Welt, Gazetta 52/2012, S. 48; «Beispiel: Fördergelder werden nur gesprochen, wenn der Autor sich bereit erklärt, sein Werk nach Ablauf einer Anfangsphase - zum Beispiel von fünf Jahren - unter einer Creative Commons-Lizenz oder dergleichen verfügbar zu machen».

26 Vgl. Rechtsgrundlagen der Kulturförderung des Bundes, Kulturbotschaft 2012-2015, BBl 2011 2987.