Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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umgesetzt. Konkrete Pläne scheint es jedoch nicht zu geben.32 Vielmehr richtet sich der Fokus aktuell auf die 2014 eingeführte Schrankenbestimmung für die Privatkopie, was das Interesse an einem Flatratemodell in den Hintergrund rücken lässt.

1.2.5 Die Empfehlungen der AGUR12

Im Bericht zur unerlaubten Werknutzung über das Internet in Erfüllung des Postulates 10.3263 Savary hat der Bundesrat festgehalten: Es gilt «die technische Entwicklung wie auch die Diskussion auf internationaler Ebene aktiv mitzuverfolgen und die Situation periodisch einer Neubeurteilung zu unterziehen, um einen allfälligen Weiterentwicklungsbedarf des Urheberrechts zeitig zu erkennen und aktiv zu werden». Im Sommer 2012 hat Bundesrätin Simonetta Sommaruga deshalb die AGUR12 eingesetzt. Die Arbeitsgruppe hat im Dezember 2013 ihre Empfehlungen vorgelegt.

Es war Teil des Mandats der AGUR12, die Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwicklung aufzuzeigen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Entwicklung von Verwertungsmodellen gelegt werden, die den heutigen Internetnutzungen gerecht werden. Ausserdem sollten die Postulate Recordon33 und Glättli34 mitberücksichtigt werden. Die AGUR12 hat sich an zwei Sitzungen mit der Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwicklung beschäftigt. Sie hat unter anderem den Umfang des zulässigen Privatgebrauchs und die Einführung eines Flatratemodells diskutiert. Die Mitglieder der AGUR12 einigten sich relativ schnell darauf, dass «auf eine allgemeine, alle Nutzungen im Internet abdeckende Kulturflatrate zu verzichten» sei. Sie bevorzugten, das «bestehende Konzept einer klugen Kombination von mehr oder weniger pauschalierten, kollektiv einzuziehenden Vergütungen und individueller Verwertung» beizubehalten.35 Damit hat sich die AGUR12 in Bezug auf Internetnutzungen klar gegen einen Systemwechsel entschieden.

Für das Festhalten der AGUR12 am «Primat der zulässigen individuellen Verwertung»36 dürfte ausschlaggebend gewesen sein, dass die kollektive Verwertung (z.B. in Form von Flatratemodellen) nur dann eine Alternative darstellt, wenn eine individuelle Verwertung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Als Hilfskonstrukt ermöglicht die kollektive Verwertung Nutzungen in denjenigen Fällen, in welchen der Rechteinhaber sie nicht vernünftig individuell erlauben könnte, wie beispielsweise beim Kopieren. Gleichzeitig ermöglicht sie die Entschädigung der Werkschaffenden für ebendiese Nutzungen.

32 ROSSNAGEL, ALEXANDER / JANDT, SILKE / SCHNABEL, CHRISTOPH / YLINIVA- HOFFMANN, ANNE, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht, 2009, S. 58ff.

33 12.3326 Postulat Recordon. Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht

34 12.3173 Postulat Glättli. Angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden unter Einhaltung der Privatsphäre der Internetnutzenden

35 Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, Ziff. 9.5.1 (https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/Schlussbericht_der_AGUR12 _vom_28_11_2013_DE.pdf).

36 Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, Ziff. 9.4.1 (https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/Schlussbericht_der_AGUR12 _vom_28_11_2013_DE.pdf).