Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Verschiedene Mitglieder der AGUR12 haben ihre Bedenken gegenüber Flatratemodellen geäussert. Die Rechteinhaber befürchten, dass die Vergütungen bei einer kollektiven Verwertung zu tief ausfallen würden, weil sich ihre Bemessung am Nutzungsertrag und nicht am entgangenen Gewinn orientieren würde. Die Nutzer und Konsumenten sorgen sich, dass sie letztlich alle für Nutzungsmöglichkeiten bezahlen müssten, die nur ein Teil von ihnen tatsächlich in Anspruch nehmen würde.

Die interessierten Kreise haben zur Anpassung des Urheberrechts an die technische Entwicklung ein Gesamtpaket von Massnahmen vorgeschlagen.37 Weil die AGUR12 vom Primat der individuellen Verwertung ausgeht, anerkennt sie auch, dass die Piraterie bekämpft werden muss. Die Mitglieder der AGUR12 sind sich einig, dass die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten dabei einen grösseren Beitrag zu leisten haben als bisher. Es geht nicht darum, ihnen die Verantwortung für die Piraterie zuzuschieben, sondern lediglich um Praktikabilitätserwägungen. Mit ihrer Einbindung kann die Piraterie effizient bekämpft und gleichzeitig auf eine Kriminalisierung der Internetnutzer verzichtet werden.

Der Bundesrat hat entschieden, sich bei der Modernisierung des Urheberrechts eng an den Empfehlungen der AGUR12 zu orientieren, aber auch gewisse eigene Akzente zu setzen.

1.2.6 Massnahmen zur Bekämpfung der Online Piraterie

Urheberrechtsverletzungen im Internet haben ein grosses Schadenspotential. Sie können zu zahlreichen Folgeverletzungen durch weitere Internetnutzer führen. Für eine erfolgreiche Pirateriebekämpfung ist ein rasches Vorgehen unabdingbar. Die AGUR12 empfiehlt deshalb eine Reihe von Massnahmen zur raschen und effizienten Pirateriebekämpfung, die mit den vorliegenden Gesetzesänderungen umgesetzt werden sollen. Das neue System setzt in erster Linie auf die Unterstützung der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten (Access Provider und Hosting Provider im weitesten Sinn). Ausnahmsweise erlaubt es bei schwerwiegenden Verletzungen, auf Anordnung eines Zivilgerichts, den Teilnehmer (M.a.W. den Anschlussinhaber) über die IP-Adresse zu identifizieren.

Die Pflichten der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten (vgl. Art. 66b ff.) berücksichtigen die unterschiedliche Nähe am Inhalt, der widerrechtlich zugänglich gemacht wird. So werden in einer ersten Stufe die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (Hosting Providers im weitesten Sinn) in die Pflicht genommen. Sie sind gehalten, verletzende Inhalte von ihren Servern zu entfernen («take down»). Schliessen sie sich nicht einer Selbstregulierungsorganisation an, haben sie zudem zu verhindern, dass diese nicht erneut über ihre Server angeboten werden («stay down»). Wenn die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste ihren Sitz oder Standort im Ausland hat oder ihren Standort verschleiert, werden in einer zweiten Stufe die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in die Pflicht genommen um im Falle von Piraterieseiten den Zugang zu sperren. Damit ist auch in diesen Fällen ein rasches Reagieren möglich.

37 Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, Ziff. 9 (https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/Schlussbericht_der_AGUR12 _vom_28_11_2013_DE.pdf).