Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Die Pirateriebekämpfung soll sich grundsätzlich gegen die Betreiber von Piratenseiten, usw. richten und nicht gegen den Internetnutzer. Bei schwerwiegenden Verletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerken ist allerdings einzig ein Vorgehen gegen den Internetnutzer möglich. Zurzeit ist aber die Identifizierung eines Teilnehmers, dessen Anschluss für die Urheberrechtsverletzung verwendet wird, nur in einem Strafverfahren möglich (s. Logistep Entscheid), was allgemein als unbefriedigend angesehen wird. Das neue System soll dies ändern. Neu ist die Identifizierung eines Teilnehmers über die IP-Adresse auf Anordnung eines Zivilgerichts vorgesehen (vgl. Art. 62a). Das Verfahren sieht vor, dass der Teilnehmer zunächst mittels aufklärenden Hinweisen über die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung informiert wird. So erhält er die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern, beispielsweise seinen Anschluss mittels Passwort zu sichern. Erst wenn der Teilnehmer auch nach aufklärenden Hinweisen nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern, können die Urheber bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen bei Gericht beantragen, dass er identifiziert wird. Diese Identifikation ermöglicht dem Urheber in einem nächsten Schritt, zivilrechtlich vorzugehen.

1.2.7 Weitere Änderungen zur Modernisierung des Urheberrechts

1.2.7.1 Verleihrecht

Mit der Inverkehrsetzung von Werkexemplaren mit Zustimmung des Rechtsinhabers ist das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft (Art. 12). Die in Verkehr gesetzten Werkexemplare dürfen deshalb weiterverbreitet werden. Dazu gehört nicht nur der Weiterverkauf, sondern auch das Vermieten und Verleihen dieser Werkexemplare. Im Schweizer Urheberrecht gilt zwar der Grundsatz, dass für jede Nutzung von geschützten Werken die Berechtigten angemessen zu entschädigen sind. Das Gesetz sieht jedoch nur eine Vergütung für das Vermieten, nicht aber für das unentgeltliche Verleihen von Werkexemplaren vor (vgl. Art. 13). Die durch den Verleih entstehende Mehrnutzung im Vergleich zum Kauf von Büchern durch Private bleibt deswegen unentschädigt.

In diesem Zusammenhang darf auch die Aufhebung der Buchpreisbindung nicht unerwähnt bleiben. Mit der Ablehnung der Vorlage für ein Bundesgesetz über die Buchpreisbindung in 2011 hat sich die Schweiz für ein marktwirtschaftliches System bei den Buchpreisen entschieden. Der Entscheid hat zu tieferen Buchpreisen und damit indirekt zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Autorinnen und Autoren geführt. Mit einem Entscheid für ein marktwirtschaftliches System im Büchermarkt muss aber auch sichergestellt sein, dass die Autorinnen und Autoren ihre Leistungen verwerten können. Das Verleihrecht stellt einen nicht zu unterschätzenden Teil dieser Verwertungsmöglichkeiten dar.

Seit in der EU die Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt wurde, ist die Forderung nach einer Vergütung für die Bücherausleihe in Bibliotheken (das