Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

«Verleihrecht») regelmässig Gegenstand parlamentarischer Vorstösse.38 In der AGUR12 wurde die Frage der Einführung eines Verleihrechts für gedruckte und elektronische Werke ebenfalls diskutiert. Da der Dialog zu keiner Einigung führte, gehört die Einführung eines Verleihrechts nicht zu den Empfehlungen der Arbeitsgruppe. Gleichwohl entschloss sich der Bundesrat, die Aufnahme eines Regelungsvorschlags zu einem Verleihrecht zu prüfen. Er anerkennt, dass die wirtschaftlichen Bedingungen für die Kunstschaffenden zunehmend schwieriger werden und dass das Urheberrecht dem veränderten Umfeld anzupassen ist. Dazu gehöre auch die Einführung des Verleihrechts.

Als Befürworter eines Verleihrechts weisen Autorinnen und Autoren darauf hin, dass sie auf eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke in der Schweiz angewiesen seien. Im Verkaufspreis von Büchern sei nur die private Nutzung enthalten, nicht jedoch die «mehrfache» Nutzung der Werke durch die Bibliotheken.

Der Bundesrat sieht bewusst von der Einführung eines «elektronischen Verleihrechts» ab. Für den elektronischen Verleih erwerben die Bibliotheken regelmässig keine Dateien, sondern schliessen Lizenzvereinbarungen mit speziellen Anbietern, die den Nutzern der Bibliothek die entsprechenden Dateien direkt zugänglich machen. Solche Nutzungen können individuell erfasst und über entsprechend festgesetzte Lizenzgebühren vergütet werden. Der Mehrfachnutzung wird in diesen Fällen bereits Rechnung getragen, so dass eine gesonderte, kollektiv einzuziehende Vergütung zu einer ungerechtfertigten Mehrfachbelastung führen würde.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass vor allem in kleinen Gemeindebibliotheken die technische Infrastruktur fehlt, um den Verleih so zu dokumentieren, dass er den Verwertungsgesellschaften als Grundlage für die nutzungsbezogene Verteilung elektronisch gemeldet werden kann. Die Tarifgestaltung wird diesem Umstand Rechnung zu tragen haben.

1.2.7.2 Schutz des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien

Pressefotografien informieren und dokumentieren unser Zeitgeschehen täglich. Als Momentaufnahmen der Geschichte nehmen sie eine wichtige Funktion in unserer Gesellschaft wahr. Es ist indessen oft nicht einfach, eine Fotografie herzustellen, die anschliessend auch wirklich von den Zeitungen gedruckt wird. Gerade im Bereich der Pressefotografie klagen die Fotografen über das Ausmass der ungefragten Übernahme ihrer Bilder.

Fotografien sind nur unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt. Entscheidend ist der individuelle Charakter. Während das Bundesgericht in BGE 130 III 168 der Fotografie von Bob Marley Individualität (und damit Werkcharakter) zugesprochen hat, verneinte es in BGE 130 III 714 den individuellen Charakter der Pressefotografie von Wachmann Meili. Trotz ihrer damaligen Aktualität und der damit einhergehenden, zahlreichen Wiedergabe in den

38 04.3288 Motion Müller-Hemmi vom 6. Juni 2004. Urheberrecht. Bibliothestantieme; 07.3056 Postulat Müller-Hemmi vom 19. März 2007. Modell für Bibliothekstantieme im Urheberrecht; 09.460 Parlamentarische Initiative Fluri vom 12. Juni 2009. Vergütung für die Ausleihe von Werkexemplaren in Bibliotheken; 13.3583 Motion Fluri vom 21. Juni 2013. Abgeltung für Urheberinnen und Urheber; 14.4150 Postulat Bieri vom 11. Dezember 2014. URG-Revision. Einführung eines Verleihrechts