Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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verschiedensten Zeitungen, hatte die Journalistin deshalb keine Möglichkeit, eine Vergütung für ihre Arbeit durchzusetzen.
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)39 bietet in der Regel keine Handhabe. Nach Artikel 5 Buchstabe c UWG handelt zwar unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Die Übernahme und Verwertung eines fremden Arbeitsergebnisses ist jedoch nicht per se unlauter (Botschaft UWG, BBl 1983 II 1009 1070). Die Vorschrift will nicht den Gebrauch, sondern den Missbrauch einer fremden Leistung verhindern und einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung sanktionieren. Damit entfällt die Unlauterkeit, wenn der Fotograf seine mit der spezifischen Fotografie zusammenhängenden Kosten bereits amortisieren konnte. Das bedeutet für den Pressefotografen, dass er bei den heutigen Verbreitungsmöglichkeiten im Internet praktisch nur noch seine Kosten decken, aber keinen Verdienst mehr erzielen kann.
Den Herstellern von Pressefotografien soll deshalb neu ein verwandtes Schutzrecht (Leistungsschutzrecht) eingeräumt werden. Damit kommt der Gesetzgeber der Forderung der Fotografen nach mehr Schutz insofern nach, als er ihnen für eine begrenzte Zeit gewisse ausschliessliche Rechte an ihren Pressefotografien gewährt.
1.2.7.3 Nutzung von verwaisten Werken
Das URG enthält in Artikel 22b eine Schranke, um verwaiste Werke unter bestimmten Umständen nutzen zu können. Solche Nutzungen werden der Kollektivverwertung unterstellt. Verwaiste Werke sind Werke mit unbekannten oder unauffindbaren Urhebern. Da für ihre Nutzung die Zustimmung des Rechtsinhabers nicht eingeholt werden kann, ist eine rechtmässige Nutzung nur im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahme möglich. Diese Problematik betrifft alle Kategorien von verwaisten Werken und wird durch die neuen Informationstechnologien, die den Zugang zu solchen Werken wesentlich vereinfachen, zusätzlich verschärft. Die geltende Ausnahme ist nur auf verwaiste Werke anwendbar, die in Ton- oder Tonbildträgern enthalten sind, und entspricht den heutigen Bedürfnissen nicht mehr.
Bibliotheken und Archive erhalten zahlreiche Gesuche zur Vervielfältigung alter Zeitschriften, Monografien und Fotografien aus ihren Sammlungen und müssen diese ablehnen, weil sie die Zustimmung der unbekannten oder unauffindbaren Rechteinhaber nicht einholen können. Diese Problematik erschwert auch die Massendigitalisierung der Sammlungen von Institutionen, die das kollektive Gedächtnis aufbewahren, und hindert diese so daran, aktuelle Techniken zur Inventarisierung und Zugänglichmachung des kulturellen Erbes zu nutzen.
Die vorgeschlagene Bestimmung ist unabhängig vom Träger (Tonträger, Tonbildträger, gedruckte Bücher, digitale Dateien etc.) einheitlich auf alle verwaisten Werke anwendbar. Somit entspricht sie einer konkreten Forderung des Verbandes Bibliothek Information Schweiz (BIS) und der Initiativgruppe Urheberrecht, die aus dem Schweizer Kunstverein, dem Verband der Museen der Schweiz (VMS) und ICOM Schweiz besteht. Die Forderung wird von economiesuisse, dem Schweizerischen Gewerbeverband (sgv), suisseculture und den Schweizer Konsumentenverbänden unterstützt, vom Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) und vom Verband Schweizer Medien jedoch abgelehnt. Die vorgeschlagene Regelung unterstellt die Ausübung der Rechte der
39 SR 241