Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Sie hängt davon ab, ob TDM-Verfahren urheberrechtlich relevante Vorgänge darstellen und ob TDM-Betreibende allenfalls von einer Urheberrechtsschranke oder einer Einwilligung des Rechteinhabers Gebrauch machen können.

Es existieren verschiedene TDM-Methoden, die sich urheberrechtlich nicht pauschal einordnen lassen. Einzelne Verfahren sind zulässig, da sie keine Urheberrechte berühren. Viele TDM-Methoden stellen jedoch Kopien der zu durchforschenden Dokumente her und legen sie auf einem Speicher ab. Vor der eigentlichen Analyse muss der Forschende die vorhandenen Daten bereinigen (sog. «cleaning») und umwandeln bzw. bearbeiten (sog. «transformation»), was z.B. bei der Umwandlung von Daten in ein einheitliches Format und deren Strukturierung in einer neuen Datenbank der Fall ist. Sowohl das Herstellen von Kopien (Vervielfältigung) als auch das Bearbeiten von Daten können urheberrechtlich relevante Vorgänge darstellen.

Das URG erwähnt die wissenschaftliche Forschung in den Schrankenbestimmungen nicht explizit. Vereinzelt wird in der Lehre postuliert, dass eine ungeschriebene Schranke für die Nutzung von Werken zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Forschungszwecken besteht, doch ist diese Auffassung nicht gefestigt. Ein Forscher, der für sein ausschliesslich persönliches Projekt TDM betreibt, kann unter die Schranke des Privatgebrauchs nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a fallen. In der Regel wird Forschung heute jedoch weniger von Einzelpersonen durchgeführt als vielmehr von Forschungsteams und internationalen Kooperationen. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c erlaubt die betriebsinterne Vervielfältigung und Verbreitung von Werkausschnitten zum Zweck der Information und Dokumentation. Nicht unter die Schranke fallen das (weitgehend) vollständige Vervielfältigen von im Handel erhältlichen Werkexemplaren sowie die Bearbeitung der Werke. Ebenso wenig erfasst ist der Austausch der Vervielfältigungen ausserhalb der Forschungseinrichtung, z.B. mit Teams anderer Unternehmen. Für Forschende gibt es also zahlreiche Tätigkeiten, die sich nicht in den gesetzlich vorgesehenen und erlaubten Rahmen einordnen lassen.

Demzufolge benötigen Forschende häufig eine spezifische Einwilligung vom Rechteinhaber, wenn sie für ihre Forschungsarbeit Werke verwenden wollen. Das Einholen von Lizenzen bei den einzelnen Rechteinhabern wird als kostenintensive Barriere der Forschungstätigkeit angesehen. Für ein erfolgversprechendes TDM bedarf es breitgefächerter Verhandlungen, da die Wissenschaftler in vielen verschiedenen Werken «mining» betreiben. Zudem wird von den Forschenden bemängelt, dass die Lizenzbestimmungen der Verleger in vielen Fällen unangemessen sind. Sie sind deshalb der Auffassung, dass TDM nicht privaten Lizenzsystemen unterworfen sein sollten. Diverse Verlage schliessen darüber hinaus die Anwendung von TDM-Verfahren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Autoren, Verwertungsgesellschaften und Verleger setzen hingegen nach wie vor auf private Lizenzlösungen. Die Verleger weisen sogar darauf hin, dass sie gerade im Bereich des TDM innovative, lizenzbasierte Lösungen offerieren.

Zum Teil versucht die Wissenschaft, die bestehenden Probleme durch sogenannte Open Access-Publikationen zu lösen. Dabei machen Autoren ihre Werke so zugänglich, dass jede beliebige Person ohne Hindernisse darauf zugreifen kann und diese in unterschiedlichster Weise nutzen darf. Es ist jedoch nur etwa die Hälfte aller Dokumente über Open Access-Lösungen zugänglich. Nach wie vor bilden die Fachzeitschriften der wissenschaftlichen Verlage das wichtigste Publikationsmedium für Forschende. Der Bundesrat hat sich mehrere Male zum