Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Thema «Open Access» geäussert.40 Zuletzt beschäftigte er sich aufgrund einer Interpellation von Frau Ständerätin Savary mit dieser Thematik.41 Der Bundesrat betonte in seiner Antwort den hohen Stellenwert von gedruckten Büchern und digitalen Publikationsformen. Diesen verdanken viele Publikationen der wertvollen Arbeit der Verlage. Letztere kümmern sich nicht nur um den breit gefächerten Vertrieb, sondern stellen auch den hohen Qualitätsstandard von wissenschaftlichen Publikationen sicher. Diesbezüglich können die Verlage insbesondere auf ihre jahrelange Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Beim «Open Access» geht es nicht darum, die Verlage zu ersetzen, sondern neue innovative Publikationsmodelle ergänzend zu den Verlagen einzuführen.
Die bestehenden Schrankenregelungen im schweizerischen Urheberrechtsgesetz erfassen Forschungstätigkeiten (wie z.B. «Text und Data Mining») nur unvollständig. Angesichts der grossen Bedeutung der Forschung in der Schweiz und der vielen, mit der Forschungstätigkeit verbundenen Unsicherheiten, ist die Einführung einer klaren Regelung angezeigt. Die Bestimmung sollte den Entwicklungen in der Forschungstätigkeit Rechnung tragen, ohne jedoch die Interessen der Urheber unnötig zu beeinträchtigen.
1.2.7.5 Leerträgervergütung
Wer Leerträger herstellt oder importiert, schuldet nach Artikel 20 Absatz 3 eine Vergütung für jeden Leerträger. Diese wird über die Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber und -inhaberinnen ausgeschüttet. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Urhebern und Urheberinnen eine Vergütung für die zusätzlichen Nutzungen zu gewähren, welche aus der gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen ihrer Werke zum Eigengebrauch resultieren (Art. 19). Die Vergütungspflicht gilt daher nur für Datenträger, die hauptsächlich für die Speicherung geschützter Werke bestimmt sind. Nach der heutigen technischen Situation ist eine Vergütung geschuldet auf CD-ROMs, beschreibbare DVDs, MP3-Playern, Tablets etc. Auf Computer und USB-Sticks ist aktuell keine Vergütung geschuldet. Dies gründet in erster Linie auf dem Umstand, dass sie heutzutage nicht primär dafür verwendet werden, fremde geschützte Werke zu speichern. Mit dem Computer erledigt man beispielsweise die tägliche Arbeit, schreibt selber Dokumente oder versendet E-Mails. Sollte sich das Nutzungsverhalten in Bezug auf Computer und USB-Sticks künftig jedoch ändern, ist eine tarifliche Erfassung nicht auszuschliessen. Eine vergleichbare Entwicklung zeigte sich bei Mobiltelefonen, welche neben der eigentlichen Telefonie im Laufe der Zeit für die Speicherung von Videos und Musik verwendet wurden und heute über einen Tarif von der Vergütungspflicht erfasst sind. Bei der Berechnung der Vergütung für digitale Speichermedien wird berücksichtigt, dass ein Teil der Speicherkapazität für nicht geschützte Daten und/oder über kostenpflichtige Ondemand-Dienste (z.B. iTunes) heruntergeladene Werke verwendet wird.
Durch die technologische Entwicklung haben sich die Gewohnheiten der Konsumentinnen und Konsumenten geändert. So verschwindet das Herunterladen nach und nach zugunsten von Streaming-Angeboten, mit denen es möglich ist, beispielsweise Musik zu hören oder Filme zu schauen, ohne sie auf einen Leerträger herunterzuladen. Ferner wird das Abspeichern auf physische Datenträger immer mehr durch Cloud-basierte Datenspeicherungsdienste ersetzt. Diese Trends zeigen
40 07.3340 Interpellation Pfister. Zugänglichkeit öffentlicher Forschungsarbeiten. Open Access; 08.3199 Motion Pfister. Forschungsergebnisse sichern und zugänglich machen
41 14.3245 Interpellation Savary. Open Access. Eine Bedrohung für das Verlagswesen?