Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
sich insbesondere bei den Leerträgervergütungen (seit 2008 rückläufig). Für eine bessere Berücksichtigung dieser Entwicklung verlangt die Motion 14.3293 WAK-N «Abgabe auf leeren Datenträgern» die Unterbreitung alternativer Massnahmen zur aktuellen Vergütung. Die Motion stellt aber den Grundsatz einer Vergütung für die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen zum Eigengebrauch nicht infrage.
Auf den ersten Blick scheint eine Anpassung des heutigen Systems zur Einführung einer Vergütung zugunsten der Urheber und Urheberinnen für die Streaming- und Clouddienste gerechtfertigt. Die Funktionsweise des Streamings umfasst zwei urheberrechtlich relevante Handlungen: das öffentliche Zugänglichmachen geschützter Werke (z.B. über einen Streaming-Dienst), das eine Verwendung im Sinne des Gesetzes (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) darstellt und die Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaberin (Vertragslizenz im Rahmen der individuellen Verwertung) erfordert, sowie die im Cache-Speicher des Benutzercomputers automatisch hergestellte Kopie.
Letztere erfüllt die Bedingungen der gesetzlichen Erlaubnis nach Artikel 24a: Sie ist flüchtig, stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar, dient ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung und hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, was gegen die Einführung einer Vergütungspflicht spricht.42 Die Werknutzung ist frei und die anfallende Kopie führt nicht zu weiteren Nutzungen, sondern hat wie gesagt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Berechtigten werden durch den Streaming-Anbieter über dessen Lizenz vollumfänglich entschädigt. Handelt es sich um ein unlizenziertes Angebot, ist mit den Mitteln zur Pirateriebekämpfung dagegen vorzugehen.
Die einzige praktikable Alternative zum aktuellen System wäre die Einführung einer gesetzlichen Lizenz für das Zugänglichmachen von Werken im Internet zu nicht gewerblichen Zwecken verbunden mit einer Pauschalvergütung (Flatrate), welche bei den Internetzugangsanbieterinnen (Access Providers) zu erheben wäre (in Analogie zu den Herstellern und Importeuren von Leerträgern). Eine solche Lösung ist zwar theoretisch vorstellbar, könnte jedoch wegen des Fehlens einer direkten Beziehung zwischen der Internetzugangsanbieterin und der urheberrechtlich relevanten Handlung (d.h. dem Zugänglichmachen als Streaming-Dienst) kritisiert werden. Ein solcher Ansatz ist für die Schweiz zurzeit kein gangbarer Weg (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.2.5).
Bei den Clouddiensten könnte das Speichern von Daten (u.a. geschützter Werke) auf einem ausgelagerten Server (des Clouddienste-Anbieters) eine vergütungspflichtige Verwendung des Werks zum Eigengebrauch darstellen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a), und der Server des Clouddienstes könnte als Leerträger betrachtet werden. In praktischer Hinsicht werden Anbieter von Clouddiensten jedoch kaum als Schuldner der Vergütung infrage kommen, weil Artikel 20 Absatz 3 nicht auf sie zugeschnitten ist. Sie sind weder Hersteller noch Importeure der Leerträger. Sie gelten aber als Dritte, die ihren Nutzern während der Vertragsdauer Kopiermöglichkeit und Speicherkapazität zur Aufzeichnung auch geschützter Werke und Leistungen zur Verfügung stellen. Damit fallen sie unter die Vergütungspflicht von Artikel 20 Absatz 2 URG. In ihrer Funktionsweise unterscheiden sich Anbieter von Clouddiensten nämlich nicht von den sogenannten «virtual Personal Videorekordern
42 Vgl. BGE 133 III 473, S. 481f., E. 4.4 und EuGH vom 05.06.2014, Rs. C-360/13, Public Relations Consultants Association, ECLI:EU:C:2014:1195.