Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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vPVR». Die vPVR sind bereits heute vom gemeinsamen Tarif GT 12 der Verwertungsgesellschaften erfasst. Auch Anbieter von Clouddiensten in der Schweiz können deshalb unter dem geltenden Recht berücksichtigt werden.

Das heutige System der Leerträgervergütung wird jedoch auch wegen des Problems der sogenannten «Doppelzahlung» kritisiert. Diese Problematik hängt damit zusammen, dass Werke zunehmend gleichzeitig auf mehreren Geräten (Computer, Laptop, MP3-Player, Tablet etc.) gespeichert werden. Wenn ein Werk online gekauft und auf einem Gerät gespeichert wird, ist keinerlei Vergütung geschuldet. Artikel 19 Absatz 3bisist diesbezüglich klar. Auf der anderen Seite ist umstritten, wie die Vergütung zu berechnen ist, wenn der betreffende Anbieter in seinen Nutzungsbestimmungen die gleichzeitige Speicherung auf weiteren Geräten erlaubt. Diese Nutzungen stellen nach schweizerischem Recht vergütungspflichtige Privatkopien dar, sodass gar kein Raum für eine individualvertragliche Regelung besteht. Tatsächlich ist aber anzuerkennen, dass die Nutzungsbestimmungen internationaler Anbieter oft keine Rücksicht auf spezifisches Landesrecht nehmen und eine gewisse Anzahl an Privatkopien erlauben, obwohl letztere in der Schweiz gesetzlich geregelt sind. Die durch die Nutzungsbestimmungen erlaubten weiteren Kopien fliessen in die Kalkulation der Lizenzgebühr mit ein, unabhängig davon, dass diese Kopien bereits über die Leerträgervergütung abgegolten werden. In solchen Fällen stellt die Leeträgervergütung tatsächlich eine Doppelzahlung für diese Kopien dar.

Um zu verhindern, dass die Privatkopien von Werken, die über Online-Plattformen erworben werden, Gegenstand sowohl einer vertraglich vereinbarten Zahlung als auch einer Vergütung werden, die im Zusammenhang mit einer der Kollektivverwertung unterstellten gesetzlichen Lizenz geschuldet ist, wird im Entwurf vorgeschlagen, die Vergütung nach Artikel 20 Absatz 3 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Privatkopien nicht Teil der von der Plattform angebotenen Dienstleistung sind. Diese Lösung besitzt den Vorteil, den Grundsatz des geltenden Systems – das sich bewährt hat – nicht infrage zu stellen. Im Übrigen wird sie auch von der AGUR12 befürwortet.

1.2.7.6 Instanzenzug bei der ESchK

Nachdem die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) eine Überprüfung des Verfahrens vor der ESchK angeregt hatte, hat das IGE im Jahre 2012 eine Arbeitsgruppe «ESchK, Verfahrensbeschleunigung» eingesetzt, die aus Vertretern der Tarifparteien bestand. Die Arbeitsgruppe einigte sich über verschiedene Empfehlungen zur Verfahrensstraffung, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, und über eine Verkürzung des Instanzenzugs. Bedauerlicherweise konnte sie sich aber nicht darauf verständigen, wie die Kürzung des Instanzenzugs vorzunehmen ist. Während die Verwertungsgesellschaften die direkte Anfechtbarkeit der Entscheide der ESchK beim Bundesgericht anstrebten, wünschten die Nutzer einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, weil sich dessen Kognition im Gegensatz zu derjenigen des Bundesgerichts nicht auf Rechtsfragen beschränkt.

Der Vorschlag der Nutzerseite ist zu bevorzugen. Als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts werden im Bundesgesetz vom 17. Juni 200543 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) grundsätzlich nur obere Gerichte

43 SR 173.110