Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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vorgesehen. Um die damit angestrebte Filterwirkung (Entlastung des Bundesgerichts) nicht zu unterlaufen, sollten keine eidgenössischen Kommissionen als direkte Vorinstanzen des Bundesgerichts eingesetzt werden.

1.2.7.7 Ausdehnung der Aufsicht und Angemessenheitsprüfung

Im Jahre 2014 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) beim IGE eine Revision durchgeführt. Gestützt auf deren Ergebnis44 wünschte die Finanzdelegation die Ausdehnung der Bundesaufsicht auf die gesamte Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften und die Einführung einer Angemessenheitsprüfung. Bisher stand die Aufsichtsbehörde vor der schwierigen Aufgabe, die zwingende kollektive Verwertung klar von der sogenannten freiwilligen kollektiven Verwertung, die nicht der Bundesaufsicht untersteht zu trennen. Neu soll sich die Bundesaufsicht auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Verwertungsgesellschaften erstrecken. Damit dürfte ein weiterer Schritt in Richtung einer transparenteren Verwertungslandschaft gemacht werden. Wer von den Vorteilen einer staatlichen Bewilligung profitieren kann, muss im Gegenzug eine umfassende Aufsicht tolerieren. Damit findet eine Angleichung an die Regelungen in unseren Nachbarländern (z.B. Frankreich, Deutschland und Österreich) statt. Die ausgedehnte Aufsicht soll sich indessen nicht auch auf Vorgänge beziehen, bei denen die Verwertungsgesellschaften lediglich eine Vermittlerfunktion zwischen Nutzer und Rechteinhaber wahrnehmen. Die private Vertragsgestaltung der Rechteinhaber wird nicht tangiert.

Des Weiteren beschränkt sich die Prüfungskompetenz der Aufsichtsbehörde künftig nicht mehr auf eine reine Rechtskontrolle. Neu erhält sie volle Kognition, das heisst, sie prüft die Geschäftsführung auch auf Angemessenheit. Die ESchK prüft die Tarife ebenfalls nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf ihre Unangemessenheit. Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Aufsichtsbehörden besteht kein sachlicher Grund. Zudem hat der Revisionsbericht der EFK zur Aufsicht über die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften gezeigt, dass die auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Kognition zu wenig weit greift. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Angemessenheitsprüfung Zurückhaltung üben muss und „nicht ohne Not“ Ermessensentscheide der Verwertungsgesellschaften umstossen sollte. Diese Praxis hat sich im Verwaltungsrecht etabliert, insbesondere in der gerichtlichen Prüfungspraxis.

1.2.7.8 Aufsichtsgebühren des IGE

In der Schweiz besitzen fünf Gesellschaften eine Bewilligung für die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten. Das IGE beaufsichtigt die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften. Es erhebt Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht (Art. 13 Abs. 1 IGEG in Verbindung mit Anhang Va der Gebührenordnung vom 28. April 199745 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, IGE-GebO).

Die EFK hat beim IGE im Februar 2014 eine Revision im Bereich der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durchgeführt. Dabei wurde ein Missverhältnis

44http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/

Andere%20Berichte%20%2855%29/14326BE_Bericht_Publi_VF.pdf

45 SR 232.148