Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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zwischen dem effektiv geleisteten Aufsichtsaufwand und den entsprechenden Gebühreneinnahmen festgesellt, das daher rührt, dass die Aufsichtstätigkeit mehrheitlich nicht in gebührenpflichtigen Verfügungen mündet. Dieses Missverhältnis führt zu einer unerwünschten Quersubventionierung der Aufsichtstätigkeit durch Einnahmen aus dem Patent- und dem Markenregister, was über die Einführung einer Aufsichtsabgabe korrigiert werden soll.

1.2.8 Nicht berücksichtigte Anliegen

Verschiedene Anliegen, die in die Vorarbeiten eingebracht und durch AGUR12 geprüft worden sind, haben in der Vorlage keine Berücksichtigung gefunden. Zu den einzelnen Begehren ist Folgendes zu bemerken:

Urhebervertragsrecht für Journalisten

In der AGUR12 bestand keine Einigkeit hinsichtlich der auch im Postulat Recordon «Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht»46 enthaltenen Forderung nach einem Urhebervertragsrecht für Journalisten.

Mit der Forderung «Fairness bei der Abtretung von Nutzungsrechten» soll die Situation der Journalisten über eine urhebervertragliche Regelung verbessert werden. Dazu soll nach deutschem Vorbild ein Anspruch auf angemessene Vergütung geschaffen werden. Die Bestimmung im deutschen Recht (§32 D-UrhG) will die angemessene Beteiligung des Urhebers an allen Nutzungen seines Werks über eine Einschränkung der Vertragsfreiheit zu seinen Gunsten sicherstellen. In der Praxis spielt diese Regelung nicht, weil die Gerichte grösste Schwierigkeiten bei der Feststellung haben, was angemessen ist. Sie stützen sich deshalb auf die Einigung zwischen den Gewerkschaften und den Verlegerorganisationen. Infolgedessen wird das sogenannte «Stärkungsgesetz» kritisiert und als «zahnloser Tiger» bezeichnet.47

In der Schweiz würde sich die Situation schwieriger gestalten, da es für die Deutschschweiz und für den Kanton Tessin schon seit rund zehn Jahren keine gesamtarbeitsvertragliche Lösung mehr gibt. Einzig die Westschweiz kennt noch ein solches Regelwerk.48

Die AGUR12 sah die Forderung, einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch zu schaffen, als wenig praktikabel an. Sie befürchtete, dass die Gerichte damit überfordert wären, die Angemessenheit einer einst vereinbarten Vergütung zu überprüfen. Die Abtretung von Urheberrechten soll deshalb dem bewährten schweizerischen Grundsatz der Vertragsfreiheit überlassen bleiben.49

Dementsprechend sieht die Vorlage von der Aufnahme einer urhebervertragsrechtlichen Bestimmung für Journalisten ab.

Übertragbarkeit von Urheberpersönlichkeitsrechten

46 12.3326 Postulat Recordon. Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht

47 BRAUN, ILIJAS, «Angemessene Vergütung»: Was der Gesetzgeber für die Urheber getan hat und was er noch tun könnte, www.irights.info (Seite besucht am 03.02.2014).

48 Vgl. http://www.impressum.ch/web/impressum-de/Geld-und-GAV/Vertrag-GAV.html

49 Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, S. 43 (https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Urheberrecht/d/Schlussbericht_der_AGUR12 _vom_28_11_2013_DE.pdf).