Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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In der Begründung des Postulats Recordon50 wird verlangt, dass bei dessen Erfüllung auch zu unterstreichen sei, dass die Persönlichkeitsrechte, wie beispielsweise das Mutationsrecht, nicht übertragbar seien.
Das Urheberrecht setzt sich nach schweizerischer Rechtsauffassung aus einem Bündel von Teilrechten zusammen, die entweder persönlichkeits- oder vermögensrechtlicher Natur sind. Mit dem Begriff «Urheberpersönlichkeitsrecht» oder «droit moral» werden verschiedene Rechte bezeichnet, die dem Urheber aufgrund seiner persönlichen und geistigen Beziehung zum Werk zustehen. Aus dem Grundsatz, dass man sich seiner Persönlichkeit nicht entledigen kann, wurde geschlossen, dass diese Rechte, ungeachtet der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Urheberrechte (Art. 16), nicht abtretbar sind. Ein Teil der Lehre stellt diese Ansicht in Frage und fordert die Übertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte.51 Das Bundesgericht hat sich 2010 in den Erwägungen eines Entscheids jedoch dahingehend geäussert, dass Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind.52 In den vom Bundesgericht aufgeführten Literaturstellen werden die unterschiedlichen Auffassungen erwähnt. Es setzt sich jedoch inhaltlich weder mit den abweichenden Meinungen noch mit den zitierten Ansichten näher auseinander. Zudem erscheinen die vom Bundesgericht genannten Lehrmeinungen in ihrer Aussage nicht eindeutig. Die Begründung wird in der Lehre deshalb als «nicht ganz befriedigend» kritisiert.53 Eine ausdrückliche Regelung der Nichtabtretbarkeit von Urheberpersönlichkeitsrechten findet sich einzig beim Schutz vor Entstellung (Art. 11 Abs. 2). Die neuere Lehre geht deswegen dahin, die einzelnen Urheberpersönlichkeitsrechte gesondert zu betrachten und nur im Kern deren Unübertragbarkeit anzunehmen. Die Festlegung einer Abtretbarkeit von ausgewählten Urheberpersönlichkeitsrechten entspricht ausserdem einem praktischen Bedürfnis.
Die Frage, ob Urheberpersönlichkeitsrechte übertragbar sind, kann deshalb vorläufig nicht mit einer «Einheitslösung» beantwortet werden. Vielmehr ist anzuerkennen, dass durchaus legitime Interessen bestehen, gewisse Aspekte der Urheberpersönlichkeitsrechte verkehrsfähig auszugestalten und deren Nutzung der Entscheidungsbefugnis der Berechtigten zu überlassen.54
Weitere Anliegen
Die Einführung des Folgerechts wird vom Verband Autorinnen und Autoren der Schweiz AdS erneut mit Nachdruck gefordert. Die entsprechende Prüfung wird auch auf parlamentarischer Ebene verlangt.55 Sollte der Bericht in Erfüllung des Postulats Luginbühl «Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler» zeigen, dass die Einführung des Folgerechts auch in der Schweiz angezeigt ist, wird nach Möglichkeit ein entsprechender Regelungsvorschlag in die Revision aufgenommen.
Weitere Vorschläge, wie die Verlängerung der Schutzdauer für Interpreten (Art. 39 Abs. 1), die Streichung der Vergütungsobergrenze für Tarife (Art. 60 Abs. 2), die
50 12.3326 Postulat Recordon. Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht
51 Vgl. z.B. HILTY, RETO M., Urheberrecht, Bern 2011, RN 189.
52 BGE 4A_638/2009, E. 3.3
53 BIELER, BRIGITTE, Die Übertragung des Urheberrechts in Konstellationen des Arbeits-, Auftrags-, Werkvertrags- und Produzentenverhältnisses sowie in ausgewählten Bereichen des Umstrukturierungsrechts, Diss. Basel, Basel 2014, S. 89.
54 Vgl. HILTY, RETO M., Urheberrecht, Bern 2011, RN 187.
55 13.4083 Postulat Luginbühl. Erlös für Schweizer Künstlerinnen und Künstler