Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Vertragsstaaten haben zwei Möglichkeiten, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Die erste besteht darin, auf nationaler Ebene die Modellklausel von Absatz 2 einzuführen. Die zweite, in Absatz 3 genannte Option ermöglicht es den Vertragsstaaten, sich für ein anderes geeignetes System in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtssystemen und rechtlichen Verfahren zu entscheiden. Da die Modellklausel nicht der schweizerischen Rechtstradition entspricht, wird das geltende Recht im Lichte der zweiten Möglichkeit beurteilt.

Artikel 24c steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags von Marrakesch. Gemäss Artikel 24c Absatz 2 ist die Vervielfältigung und Inverkehrbringung von Werken in einer zugänglichen Form gestattet, sofern (1) diese Handlungen ohne Gewinnzweck vorgenommen werden und (2) diese Werkexemplare ausschliesslich dem Gebrauch durch begünstigte Personen vorbehalten sind. Diese Bedingungen befinden sich im Übrigen in der Modellklausel des Vertrags von Marrakesch (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii und iv). Der Kreis der Personen, die befugt sind, diese Handlungen vorzunehmen, umfasst sowohl die «autorisierten Stellen» als auch «eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person» (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b des Vertrags von Marrakesch), sofern beide genannten Bedingungen erfüllt sind.

Entsprechend dem Zweck von Artikel 24c, den Zugang zu geschützten Werken für Menschen mit Behinderung zu erleichtern95, schlägt die Vorlage vor, den Geltungsbereich der Beschränkung von Absatz 1 so klarzustellen, dass sie neben dem Vervielfältigungsrecht ausdrücklich auch das Verbreitungs- und Zugänglichmachungsrecht umfasst. Eine solche Auslegung von Absatz 1 drängt sich de facto bereits heute auf. Es erscheint unabdingbar, dass ein gemäss der gesetzlichen Beschränkung vervielfältigtes Werk in einer zugänglichen Form an die begünstigten Personen verbreitet oder ihnen zugänglich gemacht werden kann, damit sie tatsächlich Zugang dazu erhalten. Dieser pragmatische Ansatz zielt im Übrigen in die gleiche Richtung wie die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Tragweite der Beschränkung des Vervielfältigungsrechts zum Eigengebrauch96. Die Herstellung eines Werkexemplars in einer zugänglichen Form setzt ferner voraus, die für die Anpassung der Form erforderlichen Veränderungen vornehmen zu können. Artikel 24c Absatz 1 ist folglich so auszulegen, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Werkintegrität (durch Art. 11 Abs. 1 garantiert) stillschweigend gestattet sind, soweit sie für die Herstellung der Werkexemplare in einer zugänglichen Form notwendig sind. Hierbei ist an technische Veränderungen im Zusammenhang mit dem Träger (Format Shifting) zu denken, z.B. die Umwandlung eines schriftlichen Texts auf Papier in eine Blindenschriftversion, die Änderung der Grösse des Layouts oder die Veränderung von Farbkontrasten.

Absatz 3 gewährt dem Urheber einen Anspruch auf Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werkexemplare. Dieser Anspruch steht in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 des Vertrags von Marrakesch, der die Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch vorzusehen, ausdrücklich den Vertragsstaaten vorbehält.

95 Vgl. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3389 3432.

96 Vgl. BGE 133 III 473, E. 3.1. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c URG nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch die Verbreitung im Unternehmen erlaubt.