Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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2.4 Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

2.4.1 Änderungen im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch

Art. 24c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen

Artikel 24c ermöglicht die Herstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form für Menschen mit Behinderungen. Absatz 1 schreibt keine spezifische Form vor, in der ein veröffentlichtes Werk vervielfältigt werden darf, um es den begünstigten Personen zugänglich zu machen. Die Schranke erstreckt sich somit auf jede Form der Vervielfältigung ungeachtet des verwendeten Trägers97, sofern das so hergestellte Werkexemplar für die begünstigte Person zugänglich ist. Diese Bestimmung ist folglich so auszulegen, dass sie stillschweigend die für die Herstellung der Werkexemplare in einer zugänglichen Form notwendigen Anpassungen erlaubt. Neben den technischen Änderungen im Zusammenhang mit dem Träger (Format Shifting) wie der Umwandlung eines schriftlichen Texts auf Papier in eine Blindenschriftversion, der Änderung der Grösse des Layouts oder der Veränderung von Farbkontrasten erlaubt die Beschränkung auch andere Veränderungen am Werk wie die Untertitelung oder Audiodeskription von Filmen. Zur Erinnerung: Artikel 24c gilt für alle Kategorien von Werken und unterschiedslos für alle Arten von Behinderungen, die die Wahrnehmung des Werks beeinträchtigen98.

Die Form des nach Artikel 24c herzustellenden Werkexemplars ist gemäss der Behinderung der Person zu wählen, für die es bestimmt ist. Folglich ermöglicht diese Schranke beispielsweise die Vervielfältigung eines in Buchform veröffentlichten Sprachwerks in Blindenschrift, um es einer sehbehinderten Person zugänglich zu machen. Wenn diese die Blindenschrift nicht beherrscht, ist dieses Format für sie nicht zugänglich. Deshalb muss in diesem Fall ein anderes Format (z.B. Buch mit grossen Druckbuchstaben, E-Book oder Hörbuch) gewählt werden. Dialoge und sonstige Tonelemente von Filmen können beispielsweise auch mit Untertiteln wiedergegeben werden, um das Werk für Hörbehinderte wahrnehmbar zu machen. Bei Sehbehinderten wird beispielsweise die Technik der Audiodeskription genutzt.

Nach Artikel 6 des Vertrags von Marrakesch muss ein Vertragsstaat, sofern er die Herstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form erlaubt, auch die Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat (Ursprungsland) erlauben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Werkexemplar im Ursprungsland mit Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaberin oder gemäss einer gesetzlichen Schranke hergestellt wurde. Das geltende Recht lässt nur die Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu, die im Ursprungsland vom Urheber bzw. der Urheberin oder mit seiner bzw. ihrer Zustimmung veräussert wurden (Art. 12 Abs. 1). Die Einfuhr von gemäss einer gesetzlichen Schranke hergestellten Werkexemplaren in einer zugänglichen Form ist nicht erlaubt. Um die Anforderungen von Artikel 6 des Vertrags von Marrakesch zu erfüllen, sieht der Revisionsentwurf die Einführung

97 Der Gemeinsame Tarif 10 (2013-2017) nennt in Ziff. 1.2 Tonträger, Tonbildträger und Blindenschriftträger sowie Werke in digitaler Form.

98 In dieser Hinsicht enthält das URG eine umfangreichere Beschränkung als der Vertrag von Marrakesch.