Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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z.B. der Vertrieb über das Internet, fallen unter den Begriff des «sonst wie Verbreitens».
Die in Absatz 1 enthaltene Aufzählung der Rechte der Hersteller und Herstellerinnen von Pressefotografien ist abschliessend.
Absatz 1 definiert die zeitliche Geltung der ausschliesslichen Rechte der Hersteller und Herstellerinnen von Pressefotografien anhand des Kriteriums der Aktualität. Damit lehnt sich Absatz 1 gedanklich an Artikel 28. Bei Pressefotografien besteht eine grössere Gefahr der Übernahme, solange sie aktuell und damit von Interesse für die Berichterstattung sind. Die Rechte haben deshalb ab der Herstellung der Fotografie solange Bestand, wie diese für die verfolgte aktuelle Berichterstattung von Interesse ist. Während dieser Zeit sollen die Hersteller und Herstellerinnen ihre Fotografien bestmöglich verwerten können. Sobald das Kriterium der Aktualität nicht mehr erfüllt ist, erlöschen die Ausschliesslichkeitsrechte. Das gilt selbst dann, wenn eine Fotografie später, im Lichte anderer Entwicklungen, neue Bedeutung erhält und aus diesem Grund (wieder) als aktuell angesehen werden könnte. Das erneute Aufleben der Rechte des Herstellers oder der Herstellerin der Pressefotografie in solchen Fällen würde zu Rechtsunsicherheiten führen. Eine Fotografie wäre abwechslungsweise Gegenstand von ausschliesslichen Rechten des Pressefotografen und freier Verwendbarkeit. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind zudem Fotografien, die erst einige Zeit nach ihrer Herstellung erstmalig für die aktuelle Berichterstattung von Interesse sind. Der Schutz des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien ist rein leistungsschutzrechtlicher Natur. Deshalb werden den Herstellern keine spezifischen, über die allgemeinen Persönlichkeitsrechte hinausgehenden Persönlichkeitsrechte eingeräumt.
Die in Absatz 1 vorgesehenen ausschliesslichen Rechte für Hersteller und Herstellerinnen von Pressefotografien gelten nur in Bezug auf Fotografien, die keinen Werkcharakter aufweisen. Eine individuelle Pressefotografie ist als Werk im Sinne von Artikel 2 geschützt. Unter den Begriff der Pressefotografie nach Absatz 2 fallen Fotografien, die den Zweck haben, journalistische Beiträge zu illustrieren oder fotografisch Bericht zu erstatten. Sie zeigen in bildhafter Weise Hintergründe der Politik und Kultur sowie anderer Bereiche von gesellschaftlichem Interesse (z.B. Sport oder Wirtschaft). Berichterstatter ist der Hersteller oder die Herstellerin der Pressefotografie.
Im deutschen Recht sind auch «Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden» geschützt. Darunter fallen z.B. Infrarot- oder Röntgenstrahlenbilder, Bilder auf einem digitalen Speicher und einzelne Fernsehbilder. Das schweizerische Urheberrechtsgesetz ist technologieneutral ausgestaltet. Also spielt es für den Schutz keine Rolle, ob ein Bild in digitaler oder analoger Form, ausgedruckt oder nicht, auf einem Negativfilm oder auf einem digitalen Speicher vorliegt. Auch heute noch unbekannte, aber künftig denkbare «fotografieähnliche» Erzeugnisse sind von der Norm erfasst, solange sie den verlangten Zweck erfüllen.