Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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4. Titel: Verwertungsgesellschaften

1. Kapitel Bewilligungspflicht und Bundesaufsicht

Art. 40 Bewilligungspflicht

Absatz 1 legt fest, wer einer Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bedarf. Die in Buchstaben a und b aufgeführten Gebiete entsprechen den bereits der Geschäftsführungsaufsicht unterstellten Verwertungsbereichen und durften bis jetzt ebenfalls nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die Ergänzung in Absatz 1 Buchstabe c trägt formal den neuen Vergütungsansprüchen in Artikel 24d Rechnung. Die Vergütungsansprüche für das Verleihen und die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken werden durch die bestehenden Verweise miterfasst. Die Absätze 2 und 3 entsprechen materiell den bisherigen Absätzen 2 und 3.

Art. 41 Bundesaufsicht

Wer einer Bewilligung des IGE bedarf, untersteht neu generell der Bundesaufsicht. Die Bereiche der «zwingenden kollektiven Verwertung» gehören wie bisher zur Aufsichtstätigkeit. Neu unterstehen aber auch die Bereiche der «freiwilligen kollektiven Verwertung» der Bundesaufsicht. Artikel 41 führt also zu einer Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit. Mit der Einführung einer umfassenden Kontrolle erfolgt eine Angleichung an die in unseren Nachbarländern (wie z.B. in Deutschland, Österreich und Frankreich) bestehenden Normen. Diese Lösung erlaubt eine umfassende und lückenlose Kontrolle der Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften. Sie ist gerechtfertigt, weil eine staatliche Bewilligung zur Verwertungstätigkeit die Stellung der einzelnen Verwertungsgesellschaften sowohl gegenüber den Rechteinhabern als auch den Werknutzern stärkt. Wer von einer staatlichen Bewilligung profitieren will, muss im Gegenzug eine umfassende Unterstellung unter die Geschäftsführungsaufsicht des IGE akzeptieren. Die Aufsicht über die Tarife erfolgt durch die Eidgenössische Schiedskommission (Art. 55-60).

2. Kapitel: Freiwillige Kollektivverwertung

Art. 43a

Mit Artikel 43a wird nach nordischem Vorbild die Rechtsfigur der sogenannten «Extended Collective License» oder erweiterten Kollektivlizenz eingeführt. Die Verwendung des Begriffs «freiwillige Kollektivverwertung» erfolgt aus gesetzessystematischen Gründen. Nach Absatz 1 können die Verwertungsgesellschaften für eine grössere Anzahl von Werken (innerhalb der von ihnen verwalteten Werkkategorien) eine Lizenz erteilen. Ob eine «grössere Anzahl» von Werken vorliegt, wird im Einzelfall beurteilt. Eine fixe, für alle Werkkategorien allgemeingültige Grenze kann nicht festgelegt werden. Diese Zahl dürfte in der Praxis beispielsweise für Bücher grösser sein als für Filme. Diese Lizenz kann sich sogar auf Werke erstrecken, deren Rechteinhaber nicht der Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. Will ein Rechtsinhaber nicht, dass seine Werke im Sinne von Absatz 1 verwertet werden, kann er das der Verwertungsgesellschaft mitteilen