Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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(Abs. 2). Diese Option steht allen Rechteinhaberinnen und -inhabern offen. Wie bei Artikel 22b hat eine Beendigung der Verwertung nach Artikel 43a Absatz 2 Auswirkungen auf künftige Sachverhalte. So kann die Verwertungsgesellschaft für neue Nutzungsanfragen, welche das Werk des betreffenden Rechteinhabers bzw. der betreffenden Rechteinhaberin beinhalten, darüber keine Erlaubnis nach Absatz 1 mehr erteilen. Im Fall von Dauerschuldverhältnissen muss auch nach Treu und Glauben beurteilt werden, auf welchen Zeitpunkt hin die Nutzung zu beenden ist und eine weitere Nutzung mit dem Rechteinhaber- bzw. der Rechteinhaberin verhandelt werden muss.

Gemäss Absatz 3 finden die Vorschriften über die Tarife (Art. 55-60) auf Artikel 43a Anwendung. Dies gilt auch für Vereinbarungen, welche nicht als Tarife ausgestaltet sind. In der Praxis wird es sich zeigen, ob im Bereich von Artikel 43a mehrheitlich bilaterale Vereinbarungen geschlossen werden oder ob eher auf neue Tarife gesetzt wird. Öffentliche Institutionen werden möglicherweise den Abschluss einer bilateralen Vereinbarung einem Tarif vorziehen. In allen Fällen unterstehen die getroffenen Regelungen der Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK).

Art. 48 Grundlagen der Verteilung

Der neue Absatz 1bissieht vor, dass das IGE ein ihm vorgelegtes Verteilungsreglement auf seine Angemessenheit prüft. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einzelnen Pflichten der Verwertungsgesellschaften in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen können. Beispielsweise impliziert die Gleichbehandlungspflicht eine möglichst hohe Verteilgenauigkeit der eingenommenen Vergütungen, was aber zu einem höheren Verwaltungsaufwand und damit zu einer wirtschaftlich unzweckmässigeren Verwaltung führen kann. Daraus ergibt sich eine Konfliktsituation. Wie dagegen vorgegangen werden kann, liegt im Ermessen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Es soll in der Prüfung zur Genehmigung der Verteilungsreglemente Berücksichtigung finden.

Art. 51

Absatz 1bisergänzt die bereits bestehende Auskunftspflicht der Werknutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Er setzt die Empfehlung der AGUR12 zum Ausbau der elektronischen Verwaltung um. Die AGUR12 ist der Auffassung, dass das Potential zur weiteren Senkung der Verwaltungskosten durch einen konsequenten Ausbau der elektronischen Rechteverwaltung ausgeschöpft werden soll. Dazu gehört auch eine Pflicht der Nutzer, die erforderlichen Auskünfte (Art. 51) in einem dem Stand der Technik entsprechenden, elektronischen Format zu erteilen, das von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft direkt für die Verteilung verwendet werden kann. Angesichts des raschen Wandels der Technik ist eine Auflistung der zulässigen Formate im Urheberrechtsgesetz nicht sinnvoll. Die Verwertungsgesellschaften sollen deshalb im Rahmen der Tarifverhandlungen mit den Nutzern nicht nur über die Vergütungen Verhandlungen führen, sondern auch über die zur Verwertung erforderliche Datenerhebung und dabei die zulässigen elektronischen Formate in den Tarifen festlegen.

Die Empfehlung der AGUR12 zum Ausbau der elektronischen Verwaltung umfasst auch die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, die unter Artikel 51 erhobenen Daten untereinander auszutauschen, damit die Nutzer ihre Daten nicht mehrfach