Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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melden müssen. Absatz 1terschafft die entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Verwertungsgesellschaften können sich allerdings nur in denjenigen Fällen auf die gesetzliche Grundlage stützen, in denen diese Auskünfte zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Ein darüber hinausgehender Datenaustausch erfordert hingegen das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992106 über den Datenschutz (DSG).
Art. 53 Umfang der Aufsicht
Bisher beschränkte sich das IGE bei der Prüfung von Entscheide und Handlungen der Verwertungsgesellschaften auf eine reine Rechtskontrolle. Absatz 1 sieht neu vor, dass das IGE auch eine Angemessenheitsprüfung vornehmen kann. Unangemessenheit liegt vor, wenn eine Verwertungsgesellschaft zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums handelt, sie das Ermessen aber in einer Weise ausübt, das der konkreten Sachlage nicht gerecht wird.
Art. 62 Leistungsklagen
Die Nichterfüllung durch die Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten ihrer neuen Pflichten zu «take down» und «stay down» (Art. 66b und 66c) stellt eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten dar. In einem solchen Fall sollen die betroffenen Rechteinhaber zivilrechtlich gegen die Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten vorgehen können. Die Ergänzung von Absatz 1bisauf die Verletzung der Pflichten nach Artikeln 66b und 66c dient lediglich der Klarstellung, wie diese neuen Pflichten durchgesetzt werden können. Werden die Pflichten hingegen erfüllt, greift der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäss Artikel 66k Absatz 1.
Art. 62a Gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmern und
Teilnehmerinnen bei Rechtsverletzungen im Internet
Grundsätzlich können und sollen die Rechteinhaber bei Verletzung ihrer Urheberrechte gegen den Verletzer direkt vorgehen. Im Zusammenhang mit dem Internet ergeben sich allerdings besondere Probleme. Urheberrechtsverletzungen im Internet haben ein grosses Schadenspotential und können zu zahlreichen Folgeverletzungen durch weitere Internetnutzer führen, welche diese Inhalte teilen oder sonst wie weiterverbreiten. In diesen Fällen ist ein rasches Vorgehen unabdingbar. Die von der AGUR12 empfohlenen Massnahmen zur Pirateriebekämpfung konzentrieren sich deshalb grundsätzlich auf die rasche Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Sie setzen dabei auf die Unterstützung der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten107 (vgl. Art. 66b ff.). Die privaten Internetnutzer, d.h. jene die das System für sich selber nutzen, sollen hingegen nach Möglichkeit nicht belangt werden.
106 SR 235.1
107 Zu den Begriffen «Anbieterinnen von Fernmeldediensten» und «Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten» s. Ziff. 1.3.