Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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In Peer-to-Peer-Netzwerken der zweiten Generation108 verbindet sich die Software direkt mit anderen Nutzern, weshalb kein zentralisierter Server mehr erforderlich ist. Eine Unterstützung durch die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten ist in solchen Fällen nicht möglich. Es besteht kein zentraler Serverbetreiber mehr, der in der Lage wäre, die urheberrechtsverletzenden Inhalte zu entfernen. Ein Blocking wäre unverhältnismässig, da der Zugang zu den Rechnern zahlreicher Nutzer von Peer-to-Peer-Netzwerken blockiert werden müsste. Das wiederum würde mehrheitlich dazu führen, dass diese Nutzer keine E-Mails mehr erhalten und sich keine Informationen über das Internet mehr beschaffen könnten. Die positiven Seiten einer solchen Blockierung stünden in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen nachteiligen Folgen. Deshalb soll in diesen Fällen, d.h. bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen, vom System nach Art. 66b ff., das auf die Unterstützung von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten basiert, abgewichen und gegen die Nutzer direkt vorgegangen werden können (Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 4). Da Zivilverfahren gegen Unbekannte nicht möglich sind, sollen die Teilnehmer identifiziert werden können, deren Anschlüsse für die Verletzung verwendet wurden.

Mit der auf schwerwiegende Fälle beschränkten Teilnehmeridentifizierung in Zivilverfahren erfolgt ein Paradigmenwechsel. Eine Teilnehmeridentifizierung ist unter geltendem Recht grundsätzlich nur bei Strafverfahren möglich (Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000109 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]; Ausnahme: Notsuche nach vermissten Personen, vgl. Art. 3 BÜPF). Urheberrechtsverletzungen sind strafbar (Art. 67-70). Eine Teilnehmeridentifizierung ist damit in einem Strafverfahren möglich. Das hat dazu geführt, dass Strafverfahren allein zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche angestrebt wurden.110

Die Alternative zur Teilnehmeridentifizierung in Zivilverfahren wäre, die entsprechenden Strafverfahren konsequent durchzuführen. Das würde allerdings bedeuten, dass ein Teil der Bevölkerung polizeiliche Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Computer und Computerspeicher zur Beweissicherung dulden müsste. Dieses Vorgehen wäre letztlich für die Internetnutzer eine viel einschneidendere Massnahme. Ausserdem würde es zu einer erheblichen Belastung der Strafverfolgungsbehörden führen. Die Alternative ist deshalb kein gangbarer Weg.

Das Recht der EU schreibt die Teilnehmeridentifizierung in Zivilverfahren nicht vor. Allerdings sieht die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie)111 zivilrechtliche Massnahmen vor, die ins Leere laufen würden, wenn die Teilnehmeridentifizierung,

108 Bei zentralen Datenaustauschsystemen der ersten Generation verbinden sich die einzelnen Nutzer mittels eines zentralen (Host-)Servers miteinander. Sämtliche Dateien, die der Nutzer freigibt, werden indexiert und auf einem zentralen Server verwaltet. Aufgrund der serverseitigen Indexierung ist es sinnvoll und effizient, dass sich die Rechteinhaber gegen den Betreiber des Servers wenden, um den zentralen Indexserver abschalten zu lassen. Im Verfahren gegen die Musiktauschbörse Napster konnte so vorgegangen und der zentrale Server abgeschaltet werden.

109 SR 780.1

110 EIDG. DATENSCHUTZ- UND ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER, 15. Tätigkeitsbericht 2007/2008, S. 37.

111 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.